Abmahnung: Beteiligung eines Patentanwaltes

Zusätzliche Forderung für Patentanwalt ist Rechtsmißbrauch

Wichtiger ist jedoch ein zweiter Aspekt der Entscheidung.
Das Landgericht erteilte in dem Urteil der Praxis, die Kosten durch die Beteiligung von Patentanwälten in die Höhe zu trieben und damit den Druck zu erhöhen eine Absage. Das begründeten sie mit der so genannten Schadensminderungspflicht.
Es sei rechtsmissbräuchlich in einfach gelagerten Markenverletzungssachen einen Patentanwalt zusätzlich zu beauftragen und seine Kosten
zusätzlich zu verlangen.

Quelle: Der Titelschutzanzeiger Nr. 851, Woche 48, 27. Nov. 2007, Seite 3

BPatG: Leonardo Da Vinci

28 W (pat) 103/06

Leitsätze:

Leonardo Da Vinci

1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird.

2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.

3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: ROCHER-Kugel

32 W (pat) 156/04

Leitsätze:

ROCHER-Kugel

1. Die Form einer Ware ist nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen, wenn ihre Gestaltung zwar auf einer technischen Lehre beruht, die mit der Form angestrebte Wirkung aber nichttechnischer, z.B. haptischer Natur ist.

2. Soll eine Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung in das Register eingetragen werden, so bedarf es keiner besonderen Feststellung einer Benutzung der fraglichen Marke als Marke, wenn durch eine demoskopische Erhebung belegt ist, dass der Verkehr das Zeichen in ausreichendem Maße mit einem bestimmten Unternehmen verbindet.

3. Geben bei einer demoskopischen Erhebung auffällig viele Befragte an, dass sie nicht zum angesprochenen Verkehrskreis zählen (hier: 52,4% bei Pralinen), so ist eine Kontrollfrage erforderlich, um den maßgeblichen Verkehrskreis zutreffend abzugrenzen.

4. Fehler bei der Durchführung einer demoskopischen Befragung gehen (auch) im Lö-chungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse zu Lasten des Markeninhabers. Dieser hat daher nachzuweisen, dass die Marke gleichwohl zu Recht in das Register eingetragen (worden) ist.

5. Eine Warenform, die sich nur geringfügig von einer der Grundformen der Ware abhebt, kann nur bei (nahezu) einhelliger Verkehrsdurchsetzung eingetragen werden bzw. im Register verbleiben. Bei einem Zuordnungsgrad von 62% bzw. 67% ist eine solche (nahezu) einhellige Verkehrsdurchsetzung noch nicht erreicht.

Quelle: Bundespatentgericht