Termin: 28.02.2008 – 29.02.2008
Zeit: 09.00-17.45
Ort: Köln
Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer, Universität Konstanz, Konstanz ; RiBGH a.D. Prof. Dr. Otto Teplitzky, Köln
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markenrechtliches Sammelsurium
Termin: 28.02.2008 – 29.02.2008
Zeit: 09.00-17.45
Ort: Köln
Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer, Universität Konstanz, Konstanz ; RiBGH a.D. Prof. Dr. Otto Teplitzky, Köln
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Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO haben die Gado S.à.r.l aus Luxemburg und die italienische Dolce & Gabbana S.r.l gemeinschaftlich die Domains degdolceegabbana.com, degdolceegabbana.net, degdolceegabbana.org, degdolceegabbana.info, degdolceegabbana.biz und dolceegabbana.biz erstritten.
Die klageführenden Unternehmen konnten zahlreiche Markenrechte für die bekannte Modemarke belegen.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.
(Fall Nr.: D2007-1564)
Gado S.à.r.l e Dolce & Gabbana S.r.l, c. Antares S.p.a
Nach einer Anzeige des Sportartikelherstellers Puma stellt die Guardia Civil auf Gran Canaria gefälschte Markenware im Wert von 1.9 Millionen Euro sicher.
Quelle: Kanaren Nachrichten
„Jede Woche eine neue Welt“ lautet das Warenweltmotto von Tchibo. So neu scheinen die Produkte allerdings nicht zu sein schenkt man einem Waffeleisenhersteller aus dem Saarland Glauben. Der Familienbetrieb Cloer aus Arnsberg wirft der Kaffeekette vor, ein Plagiat seines Backgeräts im Programm zu haben.
Quelle: Markenbusiness
Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 76/05 hatte sich der 25. Senat des Bundespatengerichtes mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Löschungsantrages wegen bösgläubiger Markenanmeldung durch das Deutschen Patent- und Markenamtes zu befassen.
Soweit die Beschwerdegegnerin systematisch Arzneimittelmarken angemeldet hat, die für Arzneimittel im Ausland von der Beschwerdeführerin oder anderen Arzneimittelfirmen benutzt werden, welche im Inland unter einer anderen Bezeichnung vertrieben werden (sogenannte Zwei-Marken-Strategie), kann darin allein noch nicht auf eine Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung geschlossen werden. Ein solches Verhalten zeigt zwar, dass nicht rein zufällig Auslandsmarken Dritter im Inland angemeldet wurden, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der Auslandsmarken handelte. Jedoch ist es weder grundsätzlich bösgläubig, eine lediglich im Ausland von einem anderen zur Kennzeichnung benutzte Marke im Inland anzumelden, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Anmeldung als Sperrmarke dienen sollte, um einen Wettbewerber vom Markt fernzuhalten, noch weist ein systematisches Vorgehen per se auf eine Bösgläubigkeit hin.
Quelle: Bundespatentgericht