Flocke – Terminupdate

Verhandlungstermin LG Nürnberg am 22. Februar.

Zwischen einem Allgäuer Unternehmen und der Stadt Nürnberg ist ein Streit um den Namen des Eisbärenbabys Flocke entbrannt. An diesem Freitag soll das Landgericht Nürnberg-Fürth darüber entscheiden, wer mit dem Namen künftig werben darf, teilte Justizsprecher Andreas Quentin am Montag mit.

Quelle: Merkur-Online

LG Nürnberg: Erstes Verfahren um Flocke

Das Unternehmen hatte diesen (Namen “Flocke”) beim Deutschen Patentamt schützen lassen, noch bevor die Stadt Nürnberg offiziell Flocke zum Namen des Eisbärenbabys im Tiergarten erklärte. Inzwischen hat die Stadt eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen verbietet, mit der Eisbärin Flocke zu werben. Dem hat die Firma widersprochen. Nun wird der Namensstreit am 20. Februar vor dem Landgericht Nürnberg verhandelt.

Quelle: N24

BGH: EuGH muss über die geographische Angabe “Bayerisches Bier” entscheiden

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. Februar 2008 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg Fragen zum Umfang des Schutzes einer durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften geschützten geographischen Angabe gegenüber einer international registrierten Marke vorzulegen.

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der Bayerischen Brauwirtschaft. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, gegen die unlautere Verwendung der Angabe “Bayerisches Bier” vorzugehen. Diese Bezeichnung ist im Jahre 2001 aufgrund eines Anfang 1994 gestellten Antrags der Bundesrepublik Deutschland in einem sogenannten vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte geographische Angabe in das bei der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen worden.

Die Beklagte ist eine niederländische Brauerei. Sie ist Inhaberin einer international registrierten Marke mit den Wortbestandteilen “BAVARIA HOLLAND BEER”, die in Deutschland mit Zeitrang vom 28. April 1995 Schutz für die Ware “Bier” genießt.

Der Kläger hat die Beklagte wegen Verletzung der geschützten geographischen Angabe “Bayerisches Bier” auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes der IRMarke für Deutschland in Anspruch genommen.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verordnung, mit der der Schutz der Bezeichnung “Bayerisches Bier” begründet worden ist, wirksam ist. Die Frage der Wirksamkeit dieser Verordnung ist bereits Gegenstand eines an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens eines italienischen Gerichts in einem zwischen den Parteien in Italien geführten Prozess.

Der Bundesgerichtshof hat nun dem EuGH weitere Fragen zum Schutz einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen geographischen Angabe gegenüber einer Marke vorgelegt. Das europäische Recht gibt einer eingetragenen geographischen Angabe einen weitreichenden Schutz gegenüber prioritätsjüngeren Marken, auch wenn es sich nur um eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung oder um eine Übersetzung handelt. Der Vorrang der älteren geographischen Angabe gegenüber der jüngeren Marke gilt selbst dann, wenn – wie bei der Marke der Beklagten (“BAVARIA HOLLAND BEER”) – die tatsächliche Herkunft angegeben ist und daher mit der Marke keine Täuschung über die geographische Herkunft des Produkts verbunden ist.

Pressemitteilung des BGH