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Aus Bayer Industry wurde CURRENTA
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markenrechtliches Sammelsurium
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. Februar 2008 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg Fragen zum Umfang des Schutzes einer durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften geschützten geographischen Angabe gegenüber einer international registrierten Marke vorzulegen.
Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der Bayerischen Brauwirtschaft. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, gegen die unlautere Verwendung der Angabe “Bayerisches Bier” vorzugehen. Diese Bezeichnung ist im Jahre 2001 aufgrund eines Anfang 1994 gestellten Antrags der Bundesrepublik Deutschland in einem sogenannten vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte geographische Angabe in das bei der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen worden.
Die Beklagte ist eine niederländische Brauerei. Sie ist Inhaberin einer international registrierten Marke mit den Wortbestandteilen “BAVARIA HOLLAND BEER”, die in Deutschland mit Zeitrang vom 28. April 1995 Schutz für die Ware “Bier” genießt.
Der Kläger hat die Beklagte wegen Verletzung der geschützten geographischen Angabe “Bayerisches Bier” auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes der IRMarke für Deutschland in Anspruch genommen.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verordnung, mit der der Schutz der Bezeichnung “Bayerisches Bier” begründet worden ist, wirksam ist. Die Frage der Wirksamkeit dieser Verordnung ist bereits Gegenstand eines an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens eines italienischen Gerichts in einem zwischen den Parteien in Italien geführten Prozess.
Der Bundesgerichtshof hat nun dem EuGH weitere Fragen zum Schutz einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen geographischen Angabe gegenüber einer Marke vorgelegt. Das europäische Recht gibt einer eingetragenen geographischen Angabe einen weitreichenden Schutz gegenüber prioritätsjüngeren Marken, auch wenn es sich nur um eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung oder um eine Übersetzung handelt. Der Vorrang der älteren geographischen Angabe gegenüber der jüngeren Marke gilt selbst dann, wenn – wie bei der Marke der Beklagten (“BAVARIA HOLLAND BEER”) – die tatsächliche Herkunft angegeben ist und daher mit der Marke keine Täuschung über die geographische Herkunft des Produkts verbunden ist.
Pressemitteilung des BGH
Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat vor dem Schiedsgericht der WIPO die Domain oetker.mobi eingeklagt.
(Fall Nr.: D2007-1664)
Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG v. Beroca Holdings B.V.I. Limited
Die aktuelle Ausgabe 02/2008 des Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt ist erschienen.
Die Zeitschrift ist in einzelnen Kapiteln im PDF-Format abrufbar.
Die besten Marken des Jahres
Der Verbraucher hat geurteilt: Lufthansa, Canon, Sony Ericsson und Aston Martin sind die stärksten Marken des Jahres. Bei den Best Brands 2008 wurden sowohl harte Fakten als auch emotionale Faktoren berücksichtigt.
Quelle: W&V
Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Die Liste der 149 Messen und 23 Ausstellungen ist veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 110. Jahrgang · Heft 2 · Februar 2008 · Seite 53 ff.