BPatG: Burg Lissingen

33 W (pat) 52/08

Leitsätze:

Burg Lissingen

1. Nach ständiger und vom EuGH erneut bestätigter Rechtsprechung (Beschl. v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08; GRUR 2009, 667 – Volks-Handy, Schwabenpost) sind Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen ist allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.

2. Daraus, dass der vom Anmelder angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, folgt, dass er sich keinesfalls auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

3. Soweit das DPMA sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinander gesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, der zwingende Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre (entgegen BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST).

4. Aus der Forderung des EuGH, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (a. a. O. Rn. 17), folgt lediglich, dass sich die Behörde mit den ins Verfahren eingeführten oder sonst ersichtlichen Argumenten, die für die Eintragung der verfahrensgegenständlich angemeldeten Marke sprechen, auseinandersetzen muss.

5. Prüfungsgegenstand der Anmeldung ist die konkret angemeldete Marke und sind nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung eingeführt werden. Daher verbietet es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder -unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkung hätten.

Quelle: Bundespatentgericht

Keine “Mighty Mouse” von Apple?

Bereits seit einiger Zeit mehren sich die Zeichen, dass Apple in Kürze eine neue Version seiner Computer-Maus vorstellen wird. Das Eingabe-Gerät soll statt Trackpoint oder Scrollrad Multitouch bieten, wird aber wohl auf den Namen “Mighty Mouse” verzichten müssen.

Wie der Peripherie-Hersteller “Man & Machine” jetzt bekannt gab, konnte die Firma aus dem US-Bundesstaat Maryland sich die Markenrechte für sein eigenes Produkt sichern.

Quelle: Chip Online

Fußballfans denken bei der Bezeichnung aber wohl eher an die glorreichen Jahre des Hamburger SV als Mighty Mouse Kevin Keegan durch die Bundesligastadien wirbelte.

Löschungen nach Widerspruch (40/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

305 03 326
CHUCKLES
Nizzaklasse: 30

306 09 402

Nizzaklassen: 09, 16, 42

306 44 662
Summertime in NRW
Nizzaklasse: 41

306 55 726

Nizzaklasse: 09

306 77 410
Mudia Art Revival Party
Nizzaklassen: 09, 25, 41

307 11 492

Nizzaklassen: 25, 28

30 2008 012 521

Nizzaklassen: 29, 32, 32

Quelle: DPMA

Targo Bank – den Sparkassen zu rot

Das Rot, das künftig das Wörtchen „Bank“ von „Targo Bank“ kleiden soll und das zugleich den Kopf des Strichmännchens schmückt, ist den Sparkassen zu rot. Da solle die künftige Targo Bank doch bitte auf eine andere Farbe zurückgreifen. HKS 13 nennen die Drucktechniker das reine, leuchtende Rot, das die Sparkassen – und übrigens auch die SPD – verwenden. Und das hätten sie gerne für sich ganz allein.

Quelle: Handelsblatt

Für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30211120 die folgende Farbmarke eingetragen.

Farbangaben rot (HKS 13), rot, rot (HKS 13)
Nizzaklasse 36
Anmeldetag 07.02.2002
Tag der Eintragung im Register 11.07.2007

Gegen die Marke ist sowohl ein Widerspruchsverfahren anhängig, als auch ein Löschungsantrag nach §50-Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.

Quelle: DPMA

BPatG: Thüringer Klöße

In der Beschwerdesache (Aktenzeichen: 30 W (pat) 78/06) betreffend den Antrag auf Eintragung der geografischen Herkunftsangabe 300 99 005.7 “Thüringer Klöße” hatte der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts über Beschwerden gegen die Eintragung der geografischen Herkunftsangabe zu entscheiden.
Den Beschwerden wurde stattgegeben und der Bezeichnung Thüringer Klöße wurde der Schutz vom Bundespatentgericht versagt.

Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen sind auch begründet. Bei der Angabe “Thüringer Klöße” handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92, welche nicht als geschützte geographische Angabe eingetragen werden darf.

Quelle: Bundespatentgericht