Streifenstreit beigelegt

Im letzten Jahr hatte ich über den Markenstreit zwischen der Aargauer Firma Künzli Swiss Schuh AG und dem US-Konzern K-Swiss berichtet.

Der Streit ist nach einem Bericht der SonntagsZeitung jetzt beigelegt.
Im Rechtsstreit um fünf Streifen auf Freizeitschuhen hat die Aargauer Firma Künzli Swiss Schuh AG das Kriegsbeil begraben. Statt wie seit 60 Jahren fünf Streifen werden die Künzli-Schuhe und Sneakers künftig fünf quadratische “Klötzli” aufweisen.

Damit befreie man sich auf einen Streich von allen Markenstreitigkeiten, teilte das im aargauischen Windisch ansässige Unternehmen am Freitag mit. Seit den 1950er Jahren sind die fünf Streifen an den Sport- und orthopädischen Schuhen das Erkennungszeichen von Künzli.

Die Künzli SwissSchuh AG hat diverse Internationale Registrierungen mit Schutzwirkung in der EU eintragen lassen. Die fünf Streifen zeigen sich beispielsweise bei


Registernummer: 923607


Registernummer: 923737

und


Registernummer: 1047533

Die K-Swiss Inc. schlägt mit gleiche Waffen zurück.


EU-Marke: 4753489

oder


EU-Marke: 4771978

Noch im September 2011 hatte Künzli die beiden folgenden Europäischen Gemeinschaftsmarken zu Anmeldung gebracht:


Markennummer: 10286144
Beschreibung Die Marke besteht aus fünf gleich breiten Streifen, welche strahlenförmig auf der Fläche zwischen Schnürung und Sohle des Schuhs angebracht sind, wobei die Abstände zwischen den Streifen gleich sind und die Streifen wie Strahlen von der Schnürung in Richtung Sohle-Ferse auseinanderlaufen. Die gestrichelte Abbildung des Schuhs zeigt nur die Position der Streifen an. Sie ist nicht Bestandteil der Marke.
Nizzaklassen: 10, 25


Markennummer: 10286177
Beschreibung Die Marke besteht aus fünf gleich breiten Streifen, welche parallel verlaufen und in gleichem Abstand auf dem Schuh angebracht sind. Die Streifen sind auf der Oberseite des Schuhs auf der Fläche zwischen Schnürung und Sohle angebracht. Die gestrichelte Abbildung des Schuhs zeigt nur die Position der Streifen an. Sie ist nicht Bestandteil der Marke.
Nizzaklassen: 10, 25

Quelle: WIPO, HABM

WIPO Magazine

Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 01/2012) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.

Aus dem Inhalt:

Message from WIPO Director General Francis Gurry
Rugby, Rights and Revenues
WIPO Lex: IP law at your fingertips
Pioneering Green Innovation: An interview with General Electric
Safeguarding Design Assets: A UK Perspective
The Changing Face of Innovation
Publisher reigned in on race data copyright claim
Celebrating Culture: IP & Arts Festivals
In the News

BPatG: Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

25 W (pat) 16/10

Leitsätze:

Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentge-richts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-hof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerde-verfahren.
Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Aus-gangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.

Quelle: Bundespatentgericht