Update im Markenstreit um “HOECHST”

Der Prozess um die Löschung des bekannten Hoechst-Markenzeichens “Brücke und Turm” nimmt immer größere Ausmaße an. Gestern verhandelte die Spezialkammer des Landgerichts für Wettbewerbs- und Markenrecht erneut. Am 13. Juni ist nun ein Verkündungstermin vorgesehen. Als wahrscheinlich gilt allerdings, dass kein abschließendes Urteil bekannt gegeben wird. Stattdessen könnte das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in einer ähnlichen Sache ausgesetzt werden.

Quelle: Frankfurter Neue Presse

Das Logo der einstigen Hoechst AG findet sich erstmals 1952 im Markenregister.


Registernummer: 633916

Die Wort-/Bildmarke wurde jedoch im Jahr 2002 wegen Nichtverlängerung gelöscht.

Die älteste noch registrierte Version wird vom DPMA unter der Registernummer 842775 geführt.


Nizzaklassen: 01, 02, 05
Die Marke mit Priorität vom 31.08.1966 befindet sich im Besitz der Hoechst GmbH.

Der Hintergrund des Streits wird klar, wenn man die Markenanmeldungen der jüngeren Vergangenheit betrachtet.

Am 22.02.2011 wird die nachfolgende Marke von einem in berlin ansässigen Privatmann angemeldet.


Registernummer: 302011010546
Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 17, 23

Die Marke wird am 20.04.2011 eingetragen und ist inzwischen mit einem Widerspruchsverfahren belegt.
Eine gleichzeitig angeledete Wortmarke befindet sich noch im Anmeldestadium. Es liegt der Verdacht nahe, dass das DPMA gegen die Eintragung der Marke Vorbehalte hat.

Am 18.11.2011 wurde die Hoechst GmbH tätig und meldete ihrerseits die Wort-/Bildmarke

(Aktenzeichen: 3020110627835)
in den Klassen 01, 05, 10 und 35 an.

Auf europäischer Ebene wurde eine Münchner Patentanwaltskanzlei aktiv und meldete die Wortmarke “Hoechst” (Markennummer: 9442121) am 13.10.2010 für die Klassen 01, 02, 03, 06, 14, 35, 42 und 45 an.
Die Marke ist mit zwei Widerspruchsverfahren behaftet. Eines der Verfahren hat die Hoechst GmbH angestrengt.

Die Hoechst GmbH wiederum ist im Besitz einer Internationalen Registrierung mit Eintragungsdatum 24.12.1968 und Schutzerstreckung in insgesamt 44 Staaten und anderem auch in Deutschland.

IR00354465
Klassen: 01, 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 31

Quellen: DPMA, HABM, WIPO

Namensfindung für Existenzgründer

In der aktuellen Folge der Serie “Markenrecht für Existenzgründer” beschäftigt sich das Markenserviceblog mit dem Thema Namensfindung.

Wer seinen Produkt- oder Firmennamen beziehungsweise sein Logo als Marke anmeldet, hat bereits einen großen Teil des Weges hinter sich gebracht. Denn bevor Sie einen Namen als Marke anmelden können, müssen Sie zuerst einen haben. Und das ist schwieriger als es im ersten Moment den Anschein haben mag.

Ohne Strategien zur Namensfindung und ohne ein Rahmen gebendes Konzept kommt der Suchende beim Brainstorming schnell an den Punkt, an dem sich keine Ideen mehr einstellen wollen. Durch das Gehirn spukt nur noch bereits Erdachtes oder gar Veröffentlichtes anderer Unternehmen. Mit Kreativität hat die Namensfindung dann nicht mehr allzu viel zu tun. Und weil Namensfindung nicht so einfach ist, lassen sich viele Naming-Agenturen fürstlich dafür bezahlen. Doch es geht auch anders: Mit Strategien zur Namensfindung bringen Sie Licht ins Dunkel und Struktur ins Chaos.

Sonntagslinks

Konkurrenz für das DPMA in Nordsehl?

Owners change name of month-old restaurant after Lenox Lounge complains of trademark infringement

Täglich 16 Patente

BPatG: 25 W (pat) 554/11 “Arthro-in-form”

University asks GlenOak to stop using trademarked logo

BPatG: 28 W (pat) 537/10 “Daytona”

Message from Director General Francis Gurry

BPatG: 29 W (pat) 6/12 “GARANTIERT ALLGÄUECHT”

Apple Wants to Patent Its MacBook Air Design

BPatG: “Robert Enke”

Eintragung des Namens „Robert Enke“ als Wortmarke

Die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke hatte den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dort wurde die Anmeldung der Wortmarke „Robert Enke“ als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (u. a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse) könnten sich thematisch mit dem am 10.11.2009 verstorbenen Fußballtorwart Robert Enke befassen. Dieser sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten – auch nicht fußballinteressierten – Publikum bekannt. Es fehle für die Eintragung als Marke deshalb am – für das Publikum erkennbaren – Hinweis auf die Herkunft der Waren.

Die dagegen von Frau Enke eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Die Eintragung von Personennamen ist nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts hat entschieden, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien. Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könnenahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe.

Für die Eintragung als Marke sei es ferner unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt ist, sei im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht zu prüfen.

Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name „Robert Enke“ werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

Markenanmeldung für Existenzgründer 3. Teil

Weiter geht es mit der dritten Folge aus der Reihe “Markenanmeldung für Existenzgründer” des Markenserviceblogs.

In der dritten Folge “Aus der Praxis” erzählt unser Existenzgründer von den Ereignissen, die sich zwischen Namensfindung und Markeninhaberschaft zutragen. “Mit dem Einverständnis meiner Marken-Konkurrenten zur Anmeldung meiner Marke war es leider noch lange nicht getan. Viel Wasser sollte noch die Eider herunter fließen, bis ich tatsächlich eine registrierte Marke mein Eigen nennen durfte.

Meine Anwälte schickten die Markenanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt. Für mich hieß es nun warten. Würde meine Marke als solche anerkannt und registriert werden? Was sollte ich tun, wenn nicht? Konnte ich überhaupt schon weiter an meiner Existenzgründung arbeiten, wenn der Name noch nicht sicher war? Warten ist nicht meine Stärke und ich kann nur jedem raten, sich währenddessen anderen Aufgaben zu widmen. Denn man wartet länger als man denkt.

WIPO Magazine

Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 02/012) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.

Aus dem Inhalt:

Publishers – the Midwives of Literature
Understanding Copyright – A Life Skill
Uncorking Georgia’s Winemaking Potential
Panama: Three Marks for Development
The Evolution of Technology Markets: Separating Fact from Fiction
Hiriko: Making Urban Mobility Sustainable
Chile Reforms R&D Law
UEFA’s Battle for its Brand
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