Industriebesprechung im Deutschen Patent- und Markenamt

Im Rahmen der Industriebesprechung, der alljährlichen Nutzertagung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), informierten sich heute über 200 Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaftskreisen und Fachverbänden sowie der Patent- und Rechtsanwaltschaft über aktuelle Entwicklungen und Projekte im DPMA.

“Die ersten zehn Monate des Jahres 2012 stimmen uns sehr optimistisch.” zieht Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, eine erste Bilanz. “Die Unternehmen fragen trotz der angespannten Finanzsituation in Europa kontinuierlich gewerbliche Schutzrechte nach. Im Patentbereich erwarten wir für das Jahr 2012 steigende Anmeldungen (circa 61.200). Die Anmeldungen beim Designschutz (Geschmacksmuster) und bei Gebrauchsmustern bleiben trotz leichter Rückgänge auf hohem Niveau (circa 51.800 beziehungsweise 15.400) stabil. Bei den Marken verlangsamt sich der Abschwung (ca. 65.700).”

Vertreterinnen und Vertreter des DPMA erläuterten aktuelle Entwicklungen in den verschiedenen Fachbereichen. Im Mittelpunkt standen dabei die überwiegend positiven Erfahrungen mit der im Jahr 2011 eingeführten elektronischen Schutzrechtsakte (ElSA) in den Bereichen Patente und Gebrauchmuster. Weitere inhaltliche Schwerpunkte waren die Online-Akteneinsicht, die im Laufe des Jahres 2013 für diese Schutzrechte freigeschaltet wird sowie der Projektfortschritt der elektronischen Akte im Markenbereich.

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

Wenn man die “Sonntagslinks” am Sonntag vergisst, werden sie zwangsläufig zu Montagslinks.

Höhere Entwicklungsform eines Tennisschlägers

Manual of Trade Mark Practice: latest updates

Das wäre ja noch schöner

General Court: Vital&Fit v. Vitafit

LG Düsseldorf: Zur Frage der unzulässigen Behinderung, wenn ein von mehreren Unternehmen beschreibend genutzter Begriff als Marke angemeldet und eingetragen wird

BPatG: Aus Akten werden Fakten

Aktenzeichen: 30 W (pat) 40/11
Entscheidungsdatum: 5. Juli 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

L e i t s a t z :

Aus Akten werden Fakten

Ein von Hause aus unterscheidungskräftiger Werbespruch kann nicht als Marke geschützt werden, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zu einem branchenüblichen
Werbemittel geworden ist.

Quelle: Bundespatentgericht

Durchbruch im Markenrecht: Europäischer Gerichtshof bestätigt deutschen Rahmen für Markenmodernisierung – Urteil wendet Schäden in Milliardenhöhe ab

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt ein Urteil erlassen, das Inhabern von Markenrechten deutlich mehr Sicherheit als bislang vermittelt. Anwalt Prof. Paul Lange (Siebeke, Lange, Wilbert, Düsseldorf), einer der führenden Anwälte für Marken- und Kennzeichenrecht in Deutschland und Verfasser des Standardwerks zum Markenrecht (“Der Lange”): “Dieses Urteil kann Schäden in Milliardenhöhe von der deutschen Wirtschaft abwenden.”

Eine Marke hat für das Unternehmen, dem sie gehört, einen großen Wert. Je mehr Umsatz mit ihr erzielt wird, desto bedeutender ist sie für das Unternehmen, umso mehr bedarf sie des Schutzes. Eine Marke kommuniziert mit dem Verbraucher über ihr Design. Das jedoch bedarf immer wieder eines Relaunch: Sie muss immer wieder, idealerweise mit für den Verbraucher fast unmerklichen Änderungen, dem Zeitgeist angepasst werden. Dies kann bei einer Vielzahl von Produkten nachvollzogen werden, die im Laufe der Jahrzehnte mehrfach ihr “Gesicht” verändert haben.

Im Jahre 2007 überraschte der Europäische Gerichtshof in einem italienischen Fall allerdings sinngemäß mit der Aussage, dass ein Markeninhaber, selbst nach einem nur geringfügigen Relaunch, weiterhin auch die alte Marke benutzen müsse, wenn die neue Markenversion neben der alten im Markenregister eingetragen ist. Dies sah man in Deutschland gänzlich anders, denn nachvollziehbar nutzt die Wirtschaft hier nach einem Marken-Relaunch nur noch die aktuelle Version der Marke und lässt diese auch selbstständig registrieren. Der Düsseldorfer Anwalt hatte als erster darauf hingewiesen, dass die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit dem deutschen Markengesetz übereinstimme und eine weitere Überprüfung des Europäischen Gerichtshofes angeregt.

Diese Vorlage durch den Bundesgerichtshof hatte nun Erfolg. Mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2012/ C-553/11 fällte der Europäische Gerichtshof nunmehr ein für die Wirtschaft bedeutsames Urteil: Dem Markeninhaber ist es jetzt gestattet, ausschließlich die aktualisierte Markenversion zu benutzen, womit die wertvolle alte Marke voll umfänglichen Schutz genießt. Beide Marken müssen vom Verbraucher allerdings als ein und dasselbe Zeichen wahrgenommen werden.

Prof. Paul Lange: “Die Folgen des ursprünglichen Urteils des Europäischen Gerichtshofs wären für die übliche und notwendige Modernisierungspraxis dramatisch gewesen. Nahezu alle abgewandelten Altmarken wären in der Praxis wegen Nichtbenutzung löschungsreif gewesen und dem Verfall preisgegeben. Sie hätten auch nicht mehr zur Stützung jüngerer Markenversionen herangezogen werden können. Hier haben der deutschen Wirtschaft Milliardenschäden gedroht. Durch das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes besteht jetzt Klarheit und Sicherheit – hier hat sich die für das Funktionieren der Wirtschaft unbedingt erforderliche Regelung durchgesetzt. Marken sind Kommunikationsinstrumente. Sie müssen den aktuellen Kommunikationsformen angepasst werden können, ohne sie dabei gleich dabei zu gefährden.”

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei Siebeke, Lange, Wilbert