Welttag des geistigen Eigentums: Das Deutsche Patent- und Markenamt ist dabei

Am 26. April findet anlässlich des Welttages des geistigen Eigentums erstmalig eine dezentrale bundesweit koordinierte Veranstaltungsreihe der deutschen Patentinformationszentren in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und weiteren Institutionen statt.

Insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups richtet sich die Vielzahl regionaler Veranstaltungen – darunter Seminare, Workshops, Vorträge, Infotage, Informationsstände und eine Podiumsdiskussion – in ganz Deutschland. Nähere Informationen zu den Veranstaltungen in den Städten Aachen (26.4.2013), Bad Kissingen (30.4.2013), Berlin (23.4.2013 und 24.4.2013), Chemnitz (18.4.2013), Darmstadt (26.4.2013), Dresden (17.4.2013), Erfurt (24.4.2013), Kaiserslautern (26.04.2013), Leipzig (16.4.2013), Magdeburg (24.4.2013 und 26.4.2013), Rostock (25.4.2013) und Stuttgart (26.4.2013) sind aufgeführt unter http://www.dpma.de/service/seminare_veranstaltungen/welttagdesgeistigeneigentums/index.html.

Die über 20 Patentinformationszentren als kompetente Ansprechpartner in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes vor Ort informieren über die Veranstaltungen unter http://www.piznet.de.

Der Welttag des geistigen Eigentums wurde erstmals im Jahr 2000 auf Anregung der UNESCO von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausgerufen, um die Bedeutung von Kreativität und geistigem Eigentum erlebbar zu machen. Der jedes Jahr am 26. April stattfindende Tag soll zudem verdeutlichen, wie
wichtig der Schutz geistiger Errungenschaften ist.
Unter dem diesjährigen Motto „Creativity – The next Generation“ werden am World IP Day zukunftsgerichtete Fragen diskutiert: Wie sieht Kreativität künftig aus? Wie wird sie unseren Alltag verändern und wie kann sie auch in Zukunft – unter den sich wandelnden Bedingungen – geschützt werden, damit sich Forschung und Innovation lohnen? Weitere Informationen hierzu finden sich unter dem Veranstaltungshinweis der WIPO unter http://www.wipo.int/ip-outreach/en/ipday/2013/.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes

BPatG: Marke „TOTO“ wird gelöscht

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Wortmarke „TOTO” (Marke 396 38 297) angeordnet (AZ: 33 W (pat) 35/10). Wie die auf Wett- und Glücksspielrecht spezialisierte Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE mitteilt, verlieren die in einem Kartell, dem Deutschen Lotto- und Totoblock, zusammengeschlossenen 16 staatlichen Landeslotterieunternehmen damit den Schutz dieser von ihnen gehaltenen Marke.

Quelle: Titelschutzanzeiger

WIPO Magazine

  • 3-D printing and the future of stuff
  • Bridging the IP knowledge gap in developing countries
  • Spain’s new design generation: an interview with Juli Capella
  • Protecting broadcasters in the digital era
  • Sport and broadcasting rights: adding value
  • Where is Africa on the Internet?
  • Adapting IP to an evolving agricultural innovation landscape
  • Encouraging pharmaceutical innovation in middle-income countries

Quelle: WIPO

BGH: Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil “VOLKS”

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke “VOLKSWAGEN”, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.

Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil “Volks” und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung “Volks-Inspektion” erbrachte und Reifen unter der Angabe “Volks-Reifen” anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als “Volks-Werkstatt” bezeichnet.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke “VOLKSWAGEN” in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke “VOLKSWAGEN” beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 214/11 – VOLKSWAGEN

OLG München – Urteil vom 20. Oktober 2011 – 29 U 1499/11

(GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354)

LG München I – Urteil vom 22. Februar 2011 – 33 O 5562/10

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof