Im Jahr 2024 gingen beim Amt 180 443 UM-Anmeldungen ein, was einem Zuwachs von 2,7 % gegenüber 2023 entspricht. Diese Gesamtzahl umfasst 152 085 direkte Anmeldungen und 28 358 internationale Registrierungen (IR) über das Madrider System der WIPO, die etwa 16 % aller bisherigen IR-Anmeldungen ausmachen.
Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 EUTMR nicht erfüllt sind.
Zwar genießt die ältere Marke in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad für „technische Sicherheitsüberprüfung von Kraftfahrzeugen” in Klasse 42, doch reichen die Beweise nicht aus, um die Bekanntheit für andere Dienstleistungen, wie die Prüfung von Kosmetika oder pharmazeutischen Produkten, nachzuweisen (§ 29, 33).
Die vorgelegte Marktstudie wird aufgrund vager und suggestiver Fragen, die den Umfang der Bekanntheit nicht klar definieren, als nur begrenzt beweiskräftig angesehen (§ 24-28).
Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die beanstandeten Waren, wie Kosmetika, Arzneimittel und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen, sich deutlich von den Dienstleistungen unterscheiden, für die die Bekanntheit nachgewiesen ist (§ 56, 62). Angesichts der erheblichen Unterschiede in Bezug auf Art, Zweck, Marktsektoren und Verbraucherbedürfnisse sowie der geringen Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher einen Anbieter von Fahrzeugsicherheitsprüfungen mit Waren aus den Bereichen Gesundheit, Hygiene und Schönheit in Verbindung bringen würden, schließt die BoA jede gedankliche Verbindung (Link) zwischen den Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise aus. Die visuellen und klanglichen Unterschiede zwischen den beiden Zeichen verringern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Assoziation zusätzlich (§ 63-67, 69-70).
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammern, dass die angemeldete Marke, die eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen umfasst, darunter Chemikalien und Additive für Kraftstoffe der Klasse 1, Kraftstoffe der Klasse 4 und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, keine Unterscheidungskraft hat.
Das Gericht stellt fest, dass das allgemeine Interesse daran, Farben für andere Marktteilnehmer verfügbar zu halten, auch für Zeichen gilt, die aus systematisch angeordneten Farbkombinationen bestehen, selbst wenn das Risiko geringer ist als bei einfarbigen Marken (§ 38). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Art von Marken muss dieses allgemeine Interesse im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs (EuGH) vom 06.05.2003, C?104/01, Libertel, EU:C:2003:244, berücksichtigt werden.
Das Gericht stellt ferner fest, dass es Sache der Klägerin ist, nachzuweisen, dass die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig ist. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Beweise zeigen, dass die Verbraucher in der Lage sind, die in verschiedenen systematischen Anordnungen verwendeten Farbtöne zu identifizieren, um die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen allein aufgrund der verwendeten Farbkombination oder des verwendeten Farbcodes erkennen können oder wenn die angemeldete Marke Elemente enthält, die sie von anderen Farbkombinationen auf dem betreffenden Markt unterscheiden können (§ 40, 51).
Das Gericht bestätigt, dass der richtige Ansatz zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbkombinationsmarken darin besteht, den Gesamteindruck der verwendeten Farben – in diesem Fall Blau und Grün – zu berücksichtigen. Diese Farben wurden bereits getrennt und einzeln geprüft; sie wurden als nicht unterscheidungskräftig angesehen (Randnr. 45).
Das Gericht (GC) hebt die Entscheidung der Beschwerdekammern (BoA) auf und gibt damit der auf der Grundlage der älteren geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“ eingelegten Widerspruch gegen das Zeichen „NERO CHAMPAGNE“ für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 41 statt. Das Hauptmerkmal dieser Waren und Dienstleistungen ist ihre Übereinstimmung mit den Spezifikationen der g.U. „Champagne“.
Das Gericht erkennt an, dass in der Regel, wenn eine Marke eine g.U. enthält oder aus einer g.U. besteht und ausschließlich für Produkte, die den Spezifikationen dieser g.U. entsprechen, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Produkten eingetragen ist, davon ausgegangen wird, dass die Marke den Ruf der g.U. nicht in unlauterer Weise ausnutzt, da sie nur für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die den einschlägigen Qualitätsstandards entsprechen (§ 58). Dieses Konzept wird als „Begrenzungstheorie“ bezeichnet (§ 41, 43-44), die in den Leitlinien des EUIPO (Abschnitt „Marken“ zur Anwendung von Artikel 8 Absatz 6 EUTMR) behandelt und im Rechtsprechungsbericht des Beschwerdeausschusses zum Thema „Heraufbeschwörung geografischer Angaben in absoluten Eintragungshindernissen“ vom Juni 2023 kurz erwähnt wird.
Diese Vermutung wurde jedoch vom Gericht als widerlegbar angesehen, das klarstellt, dass die bloße Tatsache, dass Produkte den Spezifikationen der g.U. entsprechen oder dass Dienstleistungen mit konformen Produkten in Verbindung stehen, nicht von vornherein ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass eine für solche Produkte oder Dienstleistungen eingetragene Marke nicht in der Lage ist, sich den Ruf der g.U. in unlauterer Weise zunutze zu machen. Vielmehr müssen die besonderen Merkmale der Marke und alle relevanten Umstände geprüft werden. Es ist Sache des EUIPO, diese Merkmale und Umstände zu prüfen und auf dieser Grundlage festzustellen, ob die Vermutung widerlegt werden muss (§ 59, 68).
Das Gericht prüft auch die Behauptung der Irreführung durch die angefochtene Marke im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1308/2013. Er stellt fest, dass das Wort „NERO“ (italienisch für „schwarz“) von den Verbrauchern entweder als Hinweis auf die Rebsorte (z. B. Pinot Nero oder Nero d’Avola) oder auf die Farbe des Weins verstanden werden kann, obwohl Champagner gemäß der Spezifikation der g.U. nicht schwarz, sondern nur weiß oder rosé sein kann (Randnrn. 80, 81, 83).
Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 573/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Barista” für die Ware „Wasserfilterpatronen“ in der Klasse 11.
Die Markenstelle hatte dem Kennzeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen und die Marke lediglich als als Qualitätsangabe im Sinne von „Wasserfilterpatronen in Baristaqualität“ aufgefasst.
Im Beschwerdeverfahren stützte das Bundespatentgericht diese Auffassung und wies die Beschwerde zurück.