DPMA: Porzellan, Kuckucksuhren, Messer: Neuer Schutz für regionale Erzeugnisse

Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse können jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt europaweiten Schutz durch eine geografische Angabe beantragen – DPMA-Präsidentin: Geschützte Herkunftsangaben helfen, traditionelles Know-how zu erhalten sowie Wertschöpfung und Arbeitsplätze in den Regionen zu sichern

Pressemitteilung vom 16. Januar 2026

München. Messer aus Solingen, Porzellan aus Meißen, Kuckucksuhren aus dem Schwarzwald: Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse mit Bezug zu einer bestimmten Region können für die Namen ihrer Produkte jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) europaweiten Schutz als geografische Angabe beantragen. Grundlage für das Schutzrecht ist eine Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2023 (VO (EU) 2023/2411); nun ist mit dem Geoschutzreformgesetz die deutsche Ausführungsbestimmung in Kraft getreten.

„Geschützte Herkunftsangaben untermauern die Bedeutung regionaler Erzeugnisse und schaffen Bewusstsein für ihren Wert. Zudem helfen sie dabei, traditionelles Know-how in den entsprechenden Regionen zu erhalten, Wertschöpfung zu steigern und Arbeitsplätze vor Ort zu sichern“, sagt DPMA-Präsidentin Eva Schewior. „Wir als Deutsches Patent- und Markenamt freuen uns, dass wir als Anlaufstelle für unsere deutschen Hersteller dabei helfen können, regionale Kultur und Wirtschaftskraft zu stärken.“

Als geografische Angaben können Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind. Der bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural Geographical Indications, AGRI-GIs) vorgesehene einheitliche Schutz auf EU-Ebene wird mit der neuen europäischen Verordnung auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) erweitert.

Geschützt werden können alle Produkte, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden. Darunter fallen unter anderem Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas. Voraussetzung für den Schutz als geografische Angabe ist, dass das Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen muss. Die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein. Zudem muss wenigstens einer der Produktionsschritte innerhalb des geografischen Gebiets durchgeführt werden. Potenzielle Erzeugnisse reichen nach Einschätzung der EU von Holzkunst aus dem Erzgebirge über Jenaer Glas und Mittenwalder Geigen bis hin zu Krawatten aus Krefeld oder Schweinfurter Kugellager. Eine Aufstellung mit Produkten aus zahlreichen deutschen Regionen finden Sie auf den Internetseiten des  Europäischen Amts für geistiges Eigentum, EUIPO.

Anträge auf das Eintragen einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sind nach der EU-Verordnung schon seit dem 1. Dezember zulässig. Das deutsche Gesetz benennt das DPMA als zuständige Stelle in Deutschland. Anträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse – bisher in der Zuständigkeit des DPMA – sind künftig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzureichen.

Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA ist über das  GIportal des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) möglich. Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt gegebenenfalls ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das EUIPO weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung. Weitere Informationen finden Sie auf den  Internetseiten des EUIPO. Namen von handwerklichen und industriellen Produkten, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde beziehungsweise die als geografische Angabe eingetragen sind, werden im  elektronischen Unionsregister des EUIPO verzeichnet.

Quelle: Pressemitteilung Deutsches Patent- und Markenamt

DALL vs. DALLI – zur Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass zwischen dem angefochtenen Zeichen und der älteren Marke für Reinigungs- und Kosmetikmittel der Klasse 3 Verwechslungsgefahr besteht, und bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens (§ 62-69, 70). Das Gericht bestätigt die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl die allgemeine Öffentlichkeit als auch Fachleute umfassen, und nimmt den Vergleich aus der Sicht des nicht deutschsprachigen Teils dieser Verkehrskreise vor (§ 25, 58, 62).

Es stellt ferner fest, dass die von der Anmeldung erfassten Waren mit denen der älteren Marke identisch oder zumindest ähnlich sind (§ 33, 34, 39). Das Gericht weist das Argument zurück, dass unterschiedliche Herstellungsorte, in diesem Fall Griechenland und Deutschland, oder vorgeschriebene Herkunftskennzeichnungen, da die EU-Rechtsvorschriften für Waschmittel und Kosmetika eine detaillierte Herkunftskennzeichnung vorschreiben, eine Ähnlichkeit ausschließen, und stellt fest, dass sich der Begriff „Herkunft“ für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren auf den Industriezweig oder die Art des Unternehmens bezieht, der bzw. das die Waren üblicherweise herstellt, und nicht auf ihre geografische Herkunft, wie sie auf der Verpackung angegeben ist. Die Beurteilung muss sich auf die in der Spezifikation aufgeführten Waren stützen und nicht auf die tatsächlich vermarkteten Waren. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften hindern die Verbraucher daher nicht daran, die kommerzielle Herkunft der Waren in erster Linie anhand der Marken zu erkennen (§ 26, 31, 37).

Was die Zeichen betrifft, so hält das Gericht sie beide für kurz und stellt fest, dass sie in durchschnittlichem Maße visuell und phonetisch ähnlich sind (Randnrn. 45-48, 49-54).

Quelle: EUIPO

RotoBett – Beschwerdekammer zur Nichtbenutzung

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass der EUTM-Inhaber die angefochtene EUTM innerhalb der relevanten Frist nicht benutzt hat und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung gemäß Artikel 18 Absatz 1 EUTMR und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR nachweisen konnte.

Der Inhaber der Unionsmarke argumentierte, dass die laufenden Verletzungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie das Risiko von Schadensersatzansprüchen und Investitionsverlusten die Benutzung rechtlich und wirtschaftlich unzumutbar machten (§ 27-29, 32). Die Beschwerdekammer weist dieses Argument zurück und erinnert daran, dass berechtigte Gründe objektive Hindernisse darstellen müssen, die unabhängig vom Willen des Inhabers sind, und streng auszulegen sind (§ 18-20, 22). Kommerzielle Vorsicht und Prozessstrategie fallen in den Einflussbereich des Inhabers und können die Nichtbenutzung nicht rechtfertigen (§ 33-36).

Die BoA betont ferner, dass die bloße Androhung rechtlicher Schritte oder das Vorliegen eines anhängigen Verfahrens den Inhaber nicht von der Verpflichtung zur Benutzung der Marke entbindet. Da kein objektives Hindernis vorliegt, das die Benutzung unmöglich oder unzumutbar macht, hätte die Marke grundsätzlich benutzt werden können. Die Löschung ist daher zu Recht aufrechterhalten worden (§ 37-40)

Quelle: EUIPO

EUIPO: Geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte

Neues EU-Schutzsystem für geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte tritt in Kraft
Die Europäische Union (EU) hat ein neues Regulierungssystem zum Schutz der Namen von handwerklichen und gewerblichen Produkten geschaffen, deren Qualität, Ruf oder andere Eigenschaften auf ihre geografische Herkunft zurückzuführen sind.

Ab dem 1. Dezember 2025 nimmt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Anträge auf Eintragung der Namen von Handwerks- und Industrieprodukten als geografische Angaben (CIGI) entgegen. Dies ist ein wichtiger Meilenstein für Produzenten, Gemeinden und regionale Wirtschaftszweige, der zur Erhaltung und Förderung des reichen handwerklichen und industriellen Erbes beitragen wird.

Quelle und weitere Informationen liefert EUIPO

EUIPO: Zeichen nicht in der eingetragenen Form benutzt

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass der Inhaber der Unionsmarke keine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Unionsmarke für die von der Beschwerde betroffenen Waren wie Metalltüren, -fenster, -rahmen und -beschläge nachweisen konnte, und widerruft daher die angefochtene Unionsmarke (§ 25, 41, 43).

Sie hält die Beweise für unzureichend, um die Benutzung der Marke in der eingetragenen Form nachzuweisen, da sie nur Teile der Marke („QFORT“ oder „PANORAMA“) oder veränderte Versionen mit dem zusätzlichen Element „by“ und umgekehrten Wortelementen zeigen. Das Weglassen eines dieser Elemente verändert die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR, da ein unterscheidungskräftiges Element fehlt (§ 26, 32-33).

Darüber hinaus betont die Beschwerdekammer, dass die vorgelegten Beweise, bestehend aus Katalogen, Broschüren, YouTube-Videos, Rechnungen und Jahresabschlüssen, keine Benutzung in Bezug auf bestimmte Waren nachweisen konnten und dass es ihnen an überprüfbaren Daten, Vertriebsdaten oder Verbindungen zwischen Rechnungen und den relevanten Produkten mangelte. Darüber hinaus weisen die Verweise auf „SAS QFORT FRANCE” auf Rechnungen auf einen Firmennamen hin und nicht auf eine Markenbenutzung (§ 38-40).

Quelle: EUIPO