Schon die Anspielung auf eine geografische Angabe kann ein absolutes Schutzhindernis darstellen und einen Markenschutz verhindern.
Das EUIPO informiert in deinem Konsistenzbericht über die aktuelle Rechtsprechung.
markenrechtliches Sammelsurium
Schon die Anspielung auf eine geografische Angabe kann ein absolutes Schutzhindernis darstellen und einen Markenschutz verhindern.
Das EUIPO informiert in deinem Konsistenzbericht über die aktuelle Rechtsprechung.
Sind Brandschäden, Diebstahl und oder die COVID 19-Pandemie triftige Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke?
Diese Fragen beantwortete die Beschwerdekammer des EUIPO im Verfahren um die Wort-/Bildmarke
Die geltend gemachten Hindernisse – Verzögerungen beim Wiederaufbau und die COVID-19-Pandemie – stellen keine legitimen Gründe für die Nichtbenutzung dar. Nur Hindernisse, die in einem ausreichend direkten Zusammenhang mit einer Marke stehen, deren Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und die unabhängig vom Willen des Inhabers dieser Marke entstehen, können als „triftige Gründe” für die Nichtbenutzung dieser Marke bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall war es die freiwillige Entscheidung des Inhabers der Unionsmarke, den Verkauf der betreffenden Waren – Getränke, Bekleidung und Dekorationsgegenstände der Klassen 33, 32, 25 und 21 – zu verzögern. Diese Waren hätten über alternative Einzelhandels- oder Online-Vertriebskanäle angeboten werden können. Die Entscheidung, ihre Benutzung aufzuschieben, war wirtschaftlich motiviert und nicht das Ergebnis äußerer, zwingender Umstände (§ 53-58).
Inhaber der Marke ist der Freistaat Bayern.
Beansprucht wird der Schutz in den Klassen:
Klasse 09:
Registrierkassen, Rechenmaschinen, Brillen
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel)
Klasse38:
E-Mail-Datendienste
Kürzlich durfte sich auch das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 30/22 mit der Marke befassen.
Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 33/22 entschied das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die Wort-/Bildmarke “AIRFLY” für die Waren der Klasse 10 zu löschen.
Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren die Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch aus der Wortmarke “AIRFLOW” zurückgewiesen.
Das BPatG attestierte der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch langdauernde und intensive Benutzung und führte abschließend aus:
Die jüngere Marke hält den bei identischen Vergleichswaren und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand trotz
Quelle: Bundespatentgericht
erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr ein.
Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 25/23 hat das Bundespatentgericht die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des DPMA korrigiert und die vollständige Löschung der Wort-/Bildmarke “NAIKE” angeordnet.
Im Widerspruchsverfahren hatte das Deutsche Patent- und Markenamt lediglich auf eine Teillöschung des jüngeren Kennzeichens entschieden.
Das Bundespatentgericht setzt sich in der Entscheidung umfänglich mit dem Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß §§ 119 i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auseinander.
Der durch die ältere Marke angesprochene Verkehr bringt der Widerspruchsmarke Wert- und Qualitätsvorstellungen entgegen, die über reine Produkteigenschaften hinausgehen und sich, wie bereits ausgeführt, auf die Vermittlung eines bestimmten Lebensgefühls (sportlich, dynamisch, aktiv) erstrecken. Dieser – im Sinne eines wettbewerblichen Besitzstands erworbene – Ruf wird durch die Verwendung der an die Widerspruchsmarke erkennbar angelehnten jüngeren Marke verwässert. Der mit der Widerspruchsmarke verbundene positiv konnotierte „Lifestyle“ droht relativiert zu werden, wenn diese Verkehrserwartung auf die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke übertragen wird. Denn diese Waren betreffen verschiedene Aspekte des gemeinhin wenig positiv konnotierten Themas „Reinigung“ bzw. „Putzen“ oder „Waschen“, sei es als Apparate/Maschinen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten oder als Substanz oder Mittel, das für Reinigungszwecke benutzt wird, also allesamt Waren, die ihrem Verwendungszweck entsprechend für „lästige, notwendige Pflichtaufgaben“ des Alltags zum Einsatz kommen und vom Verkehr gerade nicht als Ausdruck eines angestrebten positiven Lebensstils wahrgenommen werden. Das mit der Widerspruchsmarke verbundene Lifestyle-Image würde unweigerlich aufgeweicht werden, soweit die hochgradig ähnliche angegriffene Marke im Bereich der von ihr beanspruchten Waren dem Verkehr begegnen würde.
Quelle: Bundespatentgericht
Quelle: DPMA