Unter dem Titel “Der Märchenkönig und die Marken” befasst sich das Deutsche Patent- und Markenamt anlässlich der Ernennung der Königsschlössser als Weltkulturerbe mit dem bayrischen Monarchen.

markenrechtliches Sammelsurium
Unter dem Titel “Der Märchenkönig und die Marken” befasst sich das Deutsche Patent- und Markenamt anlässlich der Ernennung der Königsschlössser als Weltkulturerbe mit dem bayrischen Monarchen.
Sind die Kollektivmarke “Werder” und die jüngere Wortmarke “WERDERSCHLUCK” bei identischen und ähnlichen Waren verwechslungsfähig?
Die Markenstelle des DPMA verneinte die Frage einer Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht schloss sich unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 535/19 dieser Auffassung an und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück.
Quelle: Bundespatentgericht
- Der bei identischen, überdurchschnittlich und normal ähnlichen Vergleichswaren
und durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise gebotene Abstand wird wegen sehr geringer Kennzeichnungskraft der
älteren Kollektivmarke selbst bei durchschnittlicher klanglicher Markenähnlichkeit
noch eingehalten.
Passend zum Start in die Sommerferienzeit informiert das Deutsche Patent- und Markenamt über des Deutschen liebstes Strandmöbelstück – den Strandkorb.
Dazu noch einige ausgewählte Strandkorb-Marken z.B.:
Als separate Benennung für die internationale Vienna-Klassifikation hat es der Strandkorb allerdings nicht geschafft. Dort rangiert er in der Kategorie
12.1.25 Andere Möbelstücke.
Die aktuelle Ausgabe des EUIPO Newsletters “Alicante News” ist erschienen und auf der Webseite des Europäischen Markenamts abrufbar.
Verletzt die Marke “SUMARONE” bei identischen Waren die geografische Angabe “Amarone della Valpolicella“?
Diese Frage beantwortet die Beschwerdekammer des EUIPO wie folgt:
Die Beschwerdekammer hebt hervor, dass der durchschnittliche EU-Verbraucher, insbesondere der nicht italienischsprachige Verbraucher, bei der Verwendung des Namens „SUMARONE“ zur Kennzeichnung von Weinen unmittelbar an den Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Amarone della Valpolicella“ denken wird (Randnrn. 40, 43, 47).
Daher wurde die Markenanmeldung “SUMARONE” zurückgewiesen.
R 1390/2024?2, SUMARONE / Amarone della Valpolicella
L’Oréal verteidigt seine Spitzenposition im Ranking der Unternehmen mit den meisten Markenanmeldungen bei der WIPO.