Zur Beurteilung und Einordnung dieses Schutzhindernisses empfehle ich das unten verlinkte Ergebnis des Konvergenzprojekts CP13 aus dem März 2024.
CP13. Bösgläubige Markenanmeldungen

markenrechtliches Sammelsurium
Zur Beurteilung und Einordnung dieses Schutzhindernisses empfehle ich das unten verlinkte Ergebnis des Konvergenzprojekts CP13 aus dem März 2024.
CP13. Bösgläubige Markenanmeldungen

Markenanmeldungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen beschäftigen das MarkenBlöog ja regelmäßig.
Zur Beurteilung und Einordnung dieses Schutzhindernisses empfehle ich das unten verlinkte Ergebnis des Konvergenzprojekts CP14 aus dem April 2024.
Konvergenzprojekt CP14 ” Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“

Mit 922 erledigten Rechtssachen schneidet das Gericht 2024 noch besser ab als im Jahr zuvor und deutlich besser als im Durchschnitt der letzten Jahre. Außerdem ist es ihm gelungen, den Bestand an anhängigen Rechtssachen erheblich zu verringern.


DPMA und Bundespatentgericht sehen die Verwechslungsgefahr aufgrund der klanglichen Identität der Marken als gegeben.
Was meinen die MarkenBlog-Leser?
Das Bundespatentgericht kippt die Zurückweisung der Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland der international registrierten Wortmarke “OMNI POWER” für Waren der Klasse 05 und führt aus:
Nach diesen Grundsätzen kann der Schutz suchenden IR-Marke OMNI POWER nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ihr kommt in Verbindung mit den beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu. Ein enger Sachbezug zu ihnen ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch handelt es sich bei ihr nicht um eine gebräuchliche Wortfolge.
Quelle: Bundespatentgericht 25 W (pat) 539/23

Sehenswert aufbereitet die Anmeldezahlen des INPI im
Le petit Musée des Marques