BGH: IPS vs. ISP

I Z R 1 6 1 / 1 3

IPS/ISP

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind (hier „IPS“ und „ISP“), erwecken regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aussprache der Buchstaben oder Silben (hier „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“) dieselbe Vokalfolge (hier „i-e-e“) aufweisen.

BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 161/13
OLG Hamm
LG Bochum

Quelle: Bundesgerichtshof

WIPO Magazine

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  • Using patents to ensure access to pioneering cell technology
  • Who benefits from IP rights in agricultural innovation?
  • The puzzle that is patent quality
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  • HHaier: pioneering innovation in the digital world
  • Nation branding: telling New Zealand’s story
  • Generating value from the public domain

Quelle: WIPO

Markenanmeldung: Was prüft das Amt?

Eine Marke anzumelden ist schnell gemacht. Jedoch versäumen viele Anmelder vor lauter Eifer, sich vorher über wichtige Einzelheiten und Details zu informieren. So ist es zum Beispiel sehr wertvoll zu wissen, wie das Prüfverfahren bei der Markenanmeldung aussieht. Denn so lassen sich viele Risiken, die den Erfolg Ihres Projekts gefährden können, schon im Vorhinein minimieren.

Die Marke: ein „halb“ geprüftes Schutzrecht

Umfassende Informationen zum “halb” geprüften Schutzrecht auf Legal-Patent.com

ONE MORE THING – hat Apple gepennt?

“One more thing” – so kündigt man auf Apple Präsentationen traditionell die heißersehnte Innovation, das nächste große Ding an.

Markenrechtlich hat aber nun die Swatch AG aus der Schweiz Apple ausgebremst. Mit Priorität vom 27.11.2014 hat der Uhrenhersteller die Wortmarke “ONE MORE THING” unter dem Aktenzeichen 63990/2014 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zum Markenschutz eingereicht. Beansprucht wird der Schutz in den Nizzaklassen 09 und 14.
Auf Basis dieser Marke wurde dann der Internationale Markenschutz bei der WIPO (AZ 1261461) beantragt. Die Marke erstreckt sich auf die Europäische Union und 40 weitere Staaten. Schutz für die USA wird jedoch nicht beansprucht.

Sonntagslinks

INTA-Meeting zu Marken und nTLDs

Kurios! Lyoner-Gipfel rettet saarländisches Kulturgut

Markenanmeldung – Gute Gründe, weshalb Unternehmen eine Marke anmelden sollten

C=Holdings droht Commodore Business Machines Lizenz-Klage an

Patent-Weltmeister Toyota

Markenrecht – Reinhard untersucht die Bedeutung älterer Marken Dritter unter Auswertung der Entscheidung des LG Hamburg vom 09.04.2015

Alte Marke mit neuer Pfote und Schrift

Wo in Europa lohnt sich eine Patentanmeldung?

Markenstreit um Avatar Workout

Verletzt die Benennung eines Fitnessprogramms nach einen bekannten Film die Markenrechte des Filmstudios? Twentieth Century Fox ist dieser Ansicht und geht gegen eine Fitnessprogramm namens “Avatar” vor.

Quelle: gulli.com

Und wieder gilt die Regel: Vor Benutzung eines Namens recherchieren, ob für den Nutzungsbereich Markenrechte existieren! Im Zweifel sollte man versierten Rechtsrat einholen. Die Kosten für die Beratung im Vorfeld der Benutzung sind im Vergleich zum Kostenrisiko einer Abmahnung und gerichtlichen Fortsetzung sehr überschaubar.