TUI übernimmt Hapag Marken

Kürzlich wurde der Verkauf der Mehrheit an der Reederei Hapag-Lloyd von der TUI AG an die Hamburger Bietergruppe um den Logistikunternehmer Klaus-Michael Kühne beschlossen.

Welche Regelungen zu den Markenrechten am Kennzeichen Hapag-Lloyd getroffen wurden ist nicht bekannt. Allerdings wurden jetzt drei Wort-/Bildmarken mit maritimem Klassenverzeichnis von der TUI AG übernommen.

1 013 200

Nizzaklassen: 35, 39
Anmeldedatum: 02.04.1979

1 013 201

Nizzaklassen: 35, 39
Anmeldedatum: 02.04.1979

1 013 202

Nizzaklassen: 35, 39
Anmeldedatum: 02.04.1979

Alle drei Marken beanspruchen folgende Dienstleistungen:

Beförderung von Gütern mit Schiffen; Schleppdienste, nämlich Schleppen von Schiffen und schwimmenden Gegenständen, insbesondere Pontons, Bohrinseln, Docks, Schiffsbauteilen; Dienstleistungen eines Offshore-Unternehmens, nämlich Versorgung von auf See befindlichen Anlagen zur Gewinnung und Ausbeutung von Bodenschätzen unter dem Meeresboden mit dem zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Sachbedarf sowie Beschaffung dieses Sachbedarfs

Die bisherige Inhaberin der Markenrechte war die Hapag-Lloyd Transport & Service GmbH mit Sitz in Bremen.

Quelle: DPMA

Löschungen nach Widerspruch (49/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

397 56 737

Nizzaklassen: 24, 25

304 46 802

Nizzaklasse: 41

305 18 656

Nizzaklassen: 06, 19

306 15 539
ALDIY
Nizzaklassen: 32, 33, 35, 36

307 15 017
Nasolind
Nizzaklasse: 05

Quelle: DPMA

Aktuelle Entscheidungen des BPatG

Wortmarke “Hören Sie nicht auf Ihren Bauch” 29 W (pat) 102/06

Das angemeldete Zeichen weist im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Beschwerde im Löschungsverfahren gegen die Wortmarke “TOOOR!29 W (pat) 85/07

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers und Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke “TOOOR!” zu Recht angeordnet, da diese im Zeitpunkt der Eintragung eine nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellte und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht (§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).