Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Teil 2

§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.

Nachfolgend einige Beispiele von Wort-/Bildmarken, die seit 2020 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.

Anmeldenummer 3020212132452
Anmeldenummer 3020202160046
Anmeldenummer 3020212337976
Anmeldenummer 3020211045874
Anmeldenummer 3020200039738
Anmeldenummer 3020212248795
Anmeldenummer 3020202258100
Anmeldenummer 3020202230990

Quelle: DPMA

Zum 1. Teil der Serie “Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten”

Markenkicker – Cristiano Ronaldo

Ein umfangreiches Markenportfolio besitzt der portugiesische Fußballer
Cristiano Ronaldo dos Santos Aveiro. Insgesamt 20 Marken des finden sich in den Registern von EUIPO und WIPO. Dabei datiert das älteste Kennzeichen aus dem Jahr 2009.

Neben diversen Wortmarken “CR7” und “CR7 CRISTIANO RONALDO” finden sich auch drei Wort-/Bildmarken für das Zeichen “CR7“.

Registernummer 006963292
Quelle: EUIPO