Die aktuelle Ausgabe 09/2009 des Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt ist erschienen.
Die Zeitschrift ist in einzelnen Kapiteln im PDF-Format abrufbar.
Author: Stefan Fuhrken
Glückwunsch! DPMA wird 60
60 Jahre effektiver Schutz des geistigen Eigentums
Kurz nach dem Grundgesetz feiert am 1. Oktober 2009 auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) seinen 60. Geburtstag. Der Schutz des geistigen Eigentums ist durch die Verfassung garantiert. Ein effektiv arbeitendes Deutsches Patent- und Markenamt sorgt dafür, dass diese Garantie mit Leben erfüllt wird.
“Als Verfassungsministerin ist mir der Schutz des geistigen Eigentums besonders wichtig. Ich gratuliere deshalb dem Deutsche Patent- und Markenamt herzlich zum 60. Geburtstag. Das DPMA hat nach dem Zweiten Weltkrieg in München die im Jahr 1877 durch das Kaiserliche Patentamt in Berlin begründete große Tradition des Schutzes von technischen Erfindungen, Formgebungen und Marken fortgeführt und ausgebaut. Ich beglückwünsche das Amt auch zu der hohen Qualität der Recherchen und Prüfungsergebnisse, die ihr national wie international zu einem hervorragenden Ruf verholfen hat,” erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. “Wir sind ein Land ohne große Bodenschätze. Kluge Ideen und Innovationen sind unsere wichtigsten Ressourcen. Sie sind der Motor wirtschaftlicher Entwicklung, nur mit guten Ideen bleiben wir wettbewerbsfähig, nur so sichern wir unseren Wohlstand. Deutschland ist nicht nur das Land der Dichter und Denker, sondern auch der Tüftler und Erfinder. Seit vielen Jahren hält unser Land in Europa den Spitzenrang bei Neuanmeldungen. Patente und Marken schützen Ideen oder den guten Namen. Man könnte auch sagen: ‘Wer nicht erfindet, verschwindet. Wer nicht patentiert, verliert.’ Seit nunmehr 60 Jahren steht das Deutsche Patent- und Markenamt im Mittelpunkt eines funktionsfähigen Systems des gewerblichen Rechtsschutzes. Ich bin mir sicher, dass das Jubiläum für das DPMA Ansporn ist, den klugen Köpfen in Deutschland auch in Zukunft ein kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner für den Schutz ihrer Ideen zu sein.”
Bereits 1877 wurde das Kaiserliche (ab 1918 Reichs-) Patentamt geschaffen, das bis 1945 seinen Sitz in Berlin hatte. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs errichtete das “Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet” vom 12. August 1949 das Deutsche Patentamt mit Sitz in München. Dort nahm es am 1. Oktober 1949 mit 423 Mitarbeitern seine Tätigkeit auf. 1990 wurde das “Amt für Erfindungs- und Patentwesen” der DDR mit rund 600 Mitarbeitern in das Deutsche Patent- und Markenamt überführt. Inzwischen hat das Deutsche Patent und Markenamt – so die Bezeichnung seit 1998 – mehr als 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das DPMA ist das größte nationale Patent- und Markenamt in Europa und weltweit das sechstgrößte Patentamt. Es hat Dienstsitze in München, Jena und Berlin. Die Behörde ist unter anderem für die Erteilung von Patenten, die Eintragung von Gebrauchsmustern, Marken und Geschmacksmustern (Design) sowie die Information der Öffentlichkeit über gewerbliche Schutzrechte zuständig. 2008 wurden circa 62.000 Patente, 74.000 nationale Marken, 17.000 Gebrauchsmuster und 48.000 Geschmacksmuster (Design) neu angemeldet. Im gleichen Zeitraum waren circa 135.000 Patente, 776.000 Marken, 100.000 Gebrauchsmuster und 297.000 Geschmacksmuster, die vom DPMA erteilt beziehungsweise eingetragen worden waren, in Kraft.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
! – Pressemitteilung des EuG
EIN AUSRUFEZEICHEN KANN NICHT ALS GEMEINSCHAFTSMARKE EINGETRAGEN WERDEN
Die in Frage stehenden Bildmarken sind nicht unterscheidungskräftig, und JOOP! hat nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, Unterscheidungskraft erlangt hat.
Am 7. September 2006 meldete die JOOP! GmbH beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die Gemeinschaftsmarke verwaltet, zwei Gemeinschaftsmarken an. Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um folgende Bildzeichen:
Der Prüfer des HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, die angemeldeten Marken besäßen keine Unterscheidungskraft. Die von JOOP! beim HABM gegen die Entscheidungen des Prüfers eingelegten Beschwerden wurden ebenfalls zurückgewiesen, da das Amt der Ansicht war, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen in Anbetracht der betroffenen Waren (Schmuck, Bekleidung und damit im Zusammenhang stehende Erzeugnisse) lediglich als werbemäßige Anpreisung oder als Blickfang, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrnähmen.
JOOP! erhob gegen diese Entscheidungen Klagen beim Gericht erster Instanz.Das Gericht erinnert zunächst daran, dass eine Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung von der Eintragung ausgeschlossen ist. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.
Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende Unterscheidungskraft ergibt sich insbesondere daraus, dass der Verbraucher, und zwar auch der in höherem Maße aufmerksame Verbraucher, nicht in der Lage ist, auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der angemeldeten Waren zu schließen.
Ebenso wenig kann der rechteckige Rahmen, der das Ausrufezeichen der zweiten angemeldeten Marke umrandet, als ein hinreichend unterscheidungskräftiger Bestandteil angesehen werden. Denn dieser Rahmen ist als Element nachrangig und lässt die fragliche Marke wie ein Etikett aussehen. Überdies stellt es, da die bezeichneten Waren oft mit einer Etikette verkauft werden, eine in dem betreffenden Wirtschaftszweig sehr gängige Praxis dar, die Marke nach der Art eines Etiketts in ein Rechteck einzufassen.Was den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung einer Marke anbelangt, erinnert das Gericht daran, dass es eine solche Verkehrsdurchsetzung erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Außerdem muss die Unterscheidungskraft der Marke durch die Benutzung vor ihrem Anmeldetag erlangt worden sein.
Zum Argument der Klägerin, dass das relevante Publikum an ihre Hauptmarke und ihr Unternehmenskennzeichen JOOP! gewöhnt sei, bemerkt das Gericht, dass die angemeldete Marke zwar auch durch ihre Benutzung als Teil der Hauptmarke der Klägerin Unterscheidungskraft erworben haben könnte.Die von JOOP! vorgelegten Dokumente zum Beweis dafür, dass die angemeldeten Marken infolge von Benutzung in der Gemeinschaft Unterscheidungskraft erworben haben, bezogen sich nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nur auf den deutschen Markt. Außerdem handelt es sich bei den vorgelegten Nachweisen lediglich um drei Fotos von Jeans, auf denen ein Stück Stoff oder ein Etikett angebracht ist, das ein Ausrufezeichen darstellt. Diese Beweismittel können aber offensichtlich keineswegs belegen, dass die angemeldete Marke den Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war.
Daher sind die Klagen abgewiesen worden.
Quelle: Pressemitteilung des EuG
EuG: ! ist keine Marke
Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Das hat das Europäische Gericht erster Instanz mit Urteil vom 30.09.2009 entschieden. Es wies damit eine Klage der Firma JOOP! ab. Das Unternehmen hatte am 07.09.2006 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei entsprechende Gemeinschaftsmarken angemeldet. Das HABM hatte den Schutz der Marken wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt (Az.: T-75/08 und T-191/08).
Verbraucher kann nicht auf Herkunft der Ware schließenAuch nach Auffassung des Gerichts können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren wie Schmuck, Bekleidung und Accessoires zu identifizieren. Der Verbraucher nehme ein simples Ausrufezeichen, das keine besondere Schriftgestaltung aufweise und sich vom Standardschriftbild nicht unterscheide, als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.
Quelle: Beck.de
Basis der Entscheidung waren die Markenanmeldungen
5332184

und
5332176

Die am selben Tag und mit identischem Klassenverzeichnis angemeldeten Marken
5329909

5332192

und
5332218

wurden allerdings eingetragen.
Quelle: HABM
Industriebesprechung beim DPMA
Industriebesprechung im Deutschen Patent- und Markenamt
Pressemitteilung vom 29.09.2009München. Zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaftskreisen, Fachverbänden sowie Patent- und Rechtsanwaltschaft folgten der Einladung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur jährlichen Industriebesprechung. Am 29. September 2009 stellte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, die aktuellen Entwicklungen bei Anmeldungen von Patenten, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern vor und berichtete über Projekte der internationalen Zusammenarbeit des DPMA mit anderen Patent- und Markenbehörden. Die Zwischenbilanz der Präsidentin zur Entwicklung des Amts im Hinblick auf die strategischen Ziele und die Anmeldezahlen im Jahr 2009 fiel positiv aus. Zwar sind Rückgänge bei den Anmeldezahlen zu verzeichnen, die Zahlen bewegen sich aber trotz der Finanz- und Wirtschaftskrise weiterhin auf hohem Niveau.
Weitere Vertreter des DPMA gaben einen Überblick über die Online-Angebote des Amts und informierten über die Situation im Patent- und Markenbereich.
Dr. Stefan Walz (Bundesministerium der Justiz) erläuterte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen im gewerblichen Rechtsschutz.
In der anschließenden Diskussionsrunde formulierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fragen und Anregungen, insbesondere zum aktuellen Patentrechtsmodernisierungsgesetz, zum Verhalten der Anmelder und Inhaber von gewerblichen Schutzrechten in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise, zu den Möglichkeiten der elektronischen Anmeldung und zum internationalen gewerblichen Rechtsschutz.
Quelle: DPMA
Präsentation von Barbara Preißner, Hauptabteilung Marken und Muster
Minus 10%
Das DPMA hat im ersten Halbjahr 2009 bei den Markenanmeldungen einen Rückgang von 10,1% zu verzeichnen. Während im Vorjahrszeitraum noch 41.633 Markenanmeldungen eingingen wurden in den ersten sechs Monaten 2009 lediglich 37.411 Markenanmeldungen eingereicht.

Quelle: DPMA
Die Hochrechnung des Amtes für das gesamte Jahr 2009 liegt bei 67.300 Markenanmeldungen.
