Entscheidungsplan von EuG und EuGH

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM informiert über die in dieser Woche anstehenden Entscheidungen und Anhörungen in markenrechtlichen Fragen beim Europäischen Gericht erster Instanz und dem Europäischen Gerichtshof.

Aus deutscher Sicht sind die folgenden Verfahren interessant:

Wednesday 10/02/2010

T-344/07 O2 (Germany) v OHMI (Homezone)
Annulment of Decision R 1583/2006-4 of OHIM of 5 July 2007 rejecting the appeal against the decision of the Examiner partly to refuse registration of the word mark ‘Homezone’ for goods and services in Classes 9, 38 and 42

Thursday 11/02/2010

T-289/08 Deutsche BKK v OHMI (Deutsche BKK)
Annulment of Decision R 318/2008-4 of OHIM of 29 May 2008 rejecting the appeal against the decision of the Examiner which refused registration of the word mark ‘Deutsche BKK’ for services in Classes 36, 41 and 44.

Thursday 11/02/2010

C-51/09 P Becker v Harman International Industries
Appeal against the judgment of the Court of First Instance (First Chamber) of 2 December 2008 in Case T-212/07 Harman International Industries v OHIM – Becker (Barbara Becker), in which the Court of First Instance annulled Decision R 502/2006-1 of OHIM of 7 March 2007 annulling the Opposition Division’s decision refusing the registration of the word mark ‘Barbara Becker’ for goods in Class 9 in opposition proceedings brought by Harman International Industries, Inc.

Leipzig vs. Dortmund: Streit um Auerbachs Keller

In Dortmund will man Deutschlands berühmtestes Wirtshaus einfach kopieren! Auf dem Gelände der ehemaligen Union-Brauerei soll im kommenden Jahr der „Auerbachs Keller“ eröffnet werden – in einem hässlichen Beton-Gewölbe! In Leipzig fährt derweil nicht nur der alte Mephisto die Hörner aus!

Quelle: Bild

Im Markenregister finden sich folgende Markeneinträge.

Registernummer: 1189269

Nizzaklassen: 08, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 41

Registernummer: 2900370
Auerbachs Keller
Nizzaklassen: 14, 16, 18, 21, 25, 28, 35, 43

Registernummer: 30421818

Nizzaklassen: 16, 32, 33, 41, 43

Registernummer: 30717530

Nizzaklassen: 16, 32, 33, 41, 43

Quelle: DPMA

Achtung bei der Wahl eines Account-Namens

Online-Identitäten für Personen oder Unternehmen sind schnell angelegt: Die Registrierung von Domains, Blognamen, eBay- und Twitter-Accounts geht schnell, kostengünstig und zum Teil anonym. Diese gefühlte Anonymität des Internets und die wenigen Klicks und Angaben, die es braucht, einen Account anzulegen oder eine Domain zu registrieren, sind verlockend. Allerdings: Wer allzu unüberlegt handelt, kann sich schnell eine rechtliche Ohrfeige einfangen, mit den entsprechenden finanziellen Folgen.

Quelle: t3n.de

BGH: Entscheidungsvorschau

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010. Unter markenrechtlichen Gesichtspunkten sind die nachfolgenden Termine interessant:

Verhandlungstermin: 15. Juli 2010

I ZR 57/08 – Markenrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002

OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007

Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. “Goldhasen” abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin:15. Juli 2010

I ZR 12/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006

OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

und

I ZR 13/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006

OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

Die Klägerin verlegt die “Frankfurter Allgemeine Zeitung”. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung” erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift “Notiz zur FAZ” in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen “FAZ” nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der “Süddeutschen Zeitung” und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).

Quelle: Pressemitteilung des BGH