Eintracht vs. Eintracht – wir warten weiter

Und zwar bis zum 24. August. Wobei die Tendenz wohl erwartungsgemäß in Richtung Fußballer geht.

Bleibt Eintracht Frankfurt der einzige Verein mit diesem Namen? Diese Entscheidung fällt am 24. August. Dann will die Spezialkammer für Urheber- und Namensrecht am Landgericht verkünden, ob sich der Ringerverein “Athletikclub Eintracht Frankfurt e.V.” aus dem Stadtteil Eckenheim weiter so nennen darf oder eventuell zu seiner alten Bezeichnung “AC Victoria Eckenheim” zurückkehren muss.

Quelle: WELT

Eintracht vs. Eintracht – wir warten aufs Urteil

David gegen Goliath heißt es heute vor dem Landgericht. Fußball-Zweitligist Eintracht Frankfurt verklagt vor der Urheberrechtskammer (10.45 Uhr) einen Eckenheimer Ringerverein. Der heißt seit etwa eineinhalb Jahren Athletik Club Eintracht Frankfurt am Main (die FNP berichtete). Im Namensstreit verlangen die Fußballer nun von den Ringern, den neuen Vereinsnamen aus dem Vereinsregister zu löschen und auch die Internet-Domäne entsprechend zu ändern. Zudem wurde eine abstrakte Schadenersatzklage erhoben.

Quelle: Frankfurter Neue Presse

Zum Hintergrund des Streits hatte ich bereits im Mai berichtet.

Markenverband zum EuGH Urteil L’Oréal vs. eBay

EuGH setzt Meilenstein für geistiges Eigentum und Verbraucherschutz

Berlin, 12. Juli 2011. Mit dem heute veröffentlichten Urteil hat der EuGH Klarheit zu einigen wichtigen Fragen zu Angeboten auf Online-Marktplätzen und der Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern geschaffen und diese im Wesentlichen im Sinne von Marken- und Verbraucherschutz entschieden.

„Mit diesem Urteil wird klar, dass Plattformbetreiber aktiv an der Sicherheit auf ihren Marktplätzen mitarbeiten müssen und dies nicht einseitig auf Rechteinhaber verlagern können“, so Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes. Er ergänzt: „Nun ist es wichtig, dass der europäische Gesetzgeber diesen Ansatz aufgreift und bei der Weiterentwicklung des Rechts seinerseits pro-aktive Maßnahmen definiert, mit denen Plattformbetreiber gegen Rechtsverletzungen vorgehen müssen. Das Urteil des EuGH ist eine erfreuliche Auslegung des bestehenden Rechts. Den Anforderungen im Kampf gegen Rechtsverletzungen im Internet wird aber schon das bestehende Recht nicht mehr genügend gerecht.“

Nach dem heutigen Urteil sind Angebote aus dem nicht-europäischen Ausland dann nach europäischem Recht zu behandeln, wenn sie sich auch an Abnehmer innerhalb der EU richten. Entgegen häufiger Versuche von eBay, sich auf die Haftungsprivilegierung der E-Commerce Richtlinie zu berufen, hat der EuGH weiter festgestellt, dass diese nicht eingreift, wenn eBay aktiv an den Angeboten beteiligt ist. Gerade das ist aber der Fall, wenn eBay Werbung für solche Angebote schaltet oder bei der Gestaltung und Strukturierung hilft. Von besonderer Bedeutung sind auch die Feststellungen, zu welchen präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen Online-Verkaufsplattformen durch nationale Gerichte angehalten werden können.