BPatG: Kein Markenschutz für Weingut Burg Ravensburg

In der Beschwerdesache 26 W (pat) 507/13 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung “Weingut Burg Ravensburg” zu befassen.

Der Senat stützte die Auffassung der Markenstelle des DPMA und führte aus,

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung beanspruchten Waren steht das Schutzhindernis des §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handelt, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dieser Waren dienen kann. Der angemeldeten Marke fehlt zudem für die beanspruchten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

DPMA: zum Einfluss nicht kennzeichungskräftiger/schwacher Bestandteile von Marken

Hinweis zur “Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile)”

1. Im Rahmen des vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) initiierten Konvergenzprogramms soll die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM weiter angeglichen werden. Dazu werden in verschiedenen Projekten Grundsätze für eine gemeinsame Praxis entwickelt.

Eines dieser Projekte betrifft den Einfluss nicht kennzeichungskräftiger/schwacher Bestandteile von Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Die Ergebnisse dieses Projekts entsprechen der bisherigen Prüfungspraxis des DPMA. Das DPMA begrüßt die Ergebnisse des Projekts ausdrücklich.

2. Die Vorgehensweise (Reihenfolge) bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr war nicht Gegenstand des Projekts (2.1 Gemeinsame Mitteilung).

Das DPMA weist darauf hin, dass es seine Vorgehensweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von mehrgliedrigen Zeichen nicht ändern wird. Das DPMA wird die Kennzeichnungskraft von Bestandteilen von mehrgliedrigen Marken bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr wie bisher bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit berücksichtigen. Hierbei wird das DPMA weiterhin die sog. “Prägetheorie” und die Rechtsprechung zur “selbstständig kennzeichnenden Stellung” anwenden. Dies bedeutet im Einzelnen:

Nach der deutschen Prüfungspraxis spielt die Kennzeichnungskraft von Bestandteilen mehrgliedriger Marken bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit in verschiedenen Prüfungsstadien eine große Rolle.

Maßgeblich sind zunächst die sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes ihrem Gesamteindruck nach.

Unter Umständen können jedoch ein oder mehrere Bestandteile der Marke für den im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein. Nach der deutschen Praxis kommt hingegen Bestandteilen mit deutlich erkennbaren produktbeschreibenden Bezügen in der Regel kein prägender Einfluss auf den Gesamteindruck zu. Selbstständig nicht schutzfähige Bestandteile können wiederum zur Prägung des Gesamteindrucks mit beitragen. Außerdem kann ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte jüngere Marke aufgenommenes Zeichen darin eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten und dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck hervorrufen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Weitere Informationen:
pdf- Datei (1,18 MB) Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile) (02.10.2014)

Quelle: DPMA