Gegen die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 48. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
307 29 306

Nizzaklassen: 03, 08, 44
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Gegen die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 48. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
307 29 306

Nizzaklassen: 03, 08, 44
Quelle: DPMA
Zusätzliche Forderung für Patentanwalt ist Rechtsmißbrauch
Wichtiger ist jedoch ein zweiter Aspekt der Entscheidung.
Das Landgericht erteilte in dem Urteil der Praxis, die Kosten durch die Beteiligung von Patentanwälten in die Höhe zu trieben und damit den Druck zu erhöhen eine Absage. Das begründeten sie mit der so genannten Schadensminderungspflicht.
Es sei rechtsmissbräuchlich in einfach gelagerten Markenverletzungssachen einen Patentanwalt zusätzlich zu beauftragen und seine Kosten
zusätzlich zu verlangen.
Quelle: Der Titelschutzanzeiger Nr. 851, Woche 48, 27. Nov. 2007, Seite 3
Die Ampelmann GmbH aus Berlin hat die nachfolgende Bildmarke (Registernummer: 397 14 836) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 21.03.1997 Schutz in den Nizzaklassen 16, 18, 22 und 25.
Bisheriger Inhaber des Markenrechtes war der per pedes e.V. mit Sitz in Berlin.
Quelle: DPMA
Reuters berichtet über die Entscheidung im Streit zwischen der Hormel Foods Corp und dem Softwareanbieter Spam Arrest LLC um die Bezeichnung Spam.
Leitsätze:
Leonardo Da Vinci
1. Die zwingend erforderliche Eignung einer Marke, eine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen zu können, bedarf positiver Feststellungen und ist nicht etwa bereits dann zu bejahen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein angemeldetes Zeichen bei entsprechend herausgestellter Verwendung nicht doch noch von einem Teil des Verkehrs als Marke angesehen wird.
2. Die Namen historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet.
3. Der Name „Leonardo Da Vinci“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und deshalb im Register zu löschen (§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Quelle: Bundespatentgericht