Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke “POST”
Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke “POST” zu entscheiden.
Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke “POST” u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil “Post” in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.
Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter “City Post KG” firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil “CITY POST” hat eintragen lassen und die Bestandteile “city post” als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.
Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke “POST” war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung “Die Neue Post” gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.
Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke “POST” und den angegriffenen Zeichen “City Post” und “Die Neue Post” Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung “Post” haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort “POST” abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung “POST” nicht untersagt werden.
Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke “POST” geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung “Post” ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.
Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05
LG Köln – Urteil vom 9.9.2004 – 31 O 246/04
OLG Köln – Urteil vom 27.5.2005 – 6 U 196/04
und
LG Magdeburg – Urteil vom 20.1.2005 – 7 O 2369/04 (061)
GRURRR 2005, 158
OLG Naumburg – Urteil vom 19.8.2005 – 10 U 9/05,
Author: Stefan Fuhrken
IHK: Zulässige Werbemaßnahmen zur Fußball-Europameisterschaft
Vom 07. bis 29. Juni wird in Österreich und der Schweiz die Fußball-Europameisterschaft 2008 ausgetragen. In diesem Zusammenhang ergeben sich für die regionalen Unternehmer für ihre Werbemaßnahmen zahlreiche Fragen: Darf mit einem eigens entworfenen EM-Logo geworben werden? Dürfen Portraits der Nationalspieler den angebotenen Produkten beigefügt werden? Was droht bei Verstößen gegen das Markenrecht?
Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) bietet in diesem Zusammenhang ein Merkblatt an, das Antworten auf diese und weitere Fragen sowie vielfältige Informationen rund um die Fußball-EM bietet.
Download
Quelle: Pressemitteilung der IHK Essen
UEFA Marken zur Europameisterschaft
Die UEFA hat ein Merkblatt mit Ihren Marken zur Fußball-Europameisterschaft veröffentlicht.

Quelle: UEFA
WIPO: Gebührenänderung USA
Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung der USA im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.
Gebühren in Schweizer Franken:
Anmeldung
Für eine Nizzaklasse: 337.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 337.- CHF
Verlängerung
Für eine Nizzaklasse: 415.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 415.- CHF
Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 in Kraft treten.
Quelle: WIPO
Hintergrundinfos zur Enercon 3D-Marke
Am Vormittag hatte ich über eine 3-Dimensionale Marke der Enercon AG berichtet.
Für diejenigen, die sich über das seltsame Schiff wundern:
Das E-Ship ist ein Frachtschiff mit zusätzlichem Rotorantrieb, das 2006 von der Firma ENERCON aus Aurich bei der Lindenau-Werft, Kiel, in Auftrag gegeben wurde. Liefertermin ist die erste Jahreshälfte 2009, der Stapellauf ist für Ende 2008 geplant. Es soll die von Enercon produzierten Windenergieanlagen transportieren.
Quelle: Wikipedia
Der Flettner-Rotor ist ein alternativer aerodynamischer Antrieb in Form eines der Windströmung ausgesetzten, rotierenden Zylinders, der durch den Magnus-Effekt eine Kraft quer zur Anströmung entwickelt. Er ist nach seinem Erfinder Anton Flettner benannt.
Quelle: Wikipedia
Vom Stapellauf wird es dann hier auch ein Foto geben, um Original und Marke zu vergleichen.
EM und Cybersquatting
Wer wird bei der UEFA Euro 2008 zum internationalen Superstar?
Bei Online-Spekulanten fällt die Antwort eindeutig aus: Cristiano Ronaldo. Der Domainnamen-Management-Experte NetNames hat jetzt herausgefunden, dass der 23-jährige Portugiese die Cybersquatting-Rangliste anführt.
NetNames hat elf Top-Spieler der EM 2008 auf Cybersquatting untersucht.Die folgende Rangliste zeigt, wer am häufigsten von besetzten Domainnamen betroffen ist:
1. Cristiano Ronaldo
2. Luca Toni
3. Thierry Henry
4. Michael Ballack
5. Francesco Totti
6. Mario Gomez
7. Franck Ribery
Quelle: Securitymanager.de