Angemeldet am 10.12.1908
Registernummer: 114628

Nizzaklasse: 08
Inhaber: Dipl.-Ing. Ibach,
Früherer Inhaber: Remscheider Werkzeugfabrik A. Ibach & Co.,
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Angemeldet am 10.12.1908
Registernummer: 114628

Nizzaklasse: 08
Inhaber: Dipl.-Ing. Ibach,
Früherer Inhaber: Remscheider Werkzeugfabrik A. Ibach & Co.,
Quelle: DPMA
Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 113/07 hatte sich der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Widerspruchs wegen fehlender Verwechslungsgefahr durch die Markenstelle des DPMA zu befassen.
Die am 31. Oktober 2003 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 18. Dezember 2003 unter der Nr. 303 55 963 für die Waren
“Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Wäsche und Textilien, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen”
in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 6. Februar 2004.
Widerspruch erhoben wurde aus der am 10. Juli 1997 angemeldeten und am 19. Februar 1999 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke 583 708
die u. a. für die Waren
“Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen”
Schutz genießt. Der Widerspruch vom 6. Mai 2004 wird auf alle Waren der Wider-spruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle identischen und ähnlichen Waren der angegriffenen Marke.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke und der widersprechenden Buchstabenmarke bestünden derart hinreichende und ins Auge springende Unterschiede, dass Verwechslungen nicht zu befürchten seien. Diese gelte selbst unter Berücksichtigung von Warenidentität bzw. äußerster Ähnlichkeit und einer zugunsten der Widersprechenden unterstellten erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.
Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der widersprechenden Markeninhaberin.
Der Senat schloss sich der Auffassung der Markenstelle an und führte in seinem Beschluss aus:
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Widersprechende hat zwar eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zumindest teilweise glaubhaft gemacht. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen jedoch auch nach der Auffassung des Senats keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 125 b Nr. 1 MarkenG.
[…] Den danach erforderlichen weiten Abstand halten die Vergleichsmarken in jeder Hinsicht ein.
Schriftbildlich scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an der unterschiedlichen graphischen Ausgestaltung beider Marken. Während es sich bei der jüngeren Marke um eine Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen “Benzol Industry DENIM DIVISION” handelt, ist die Widerspruchsmarke eine reine Bildmarke ohne Wortbestandteile. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann für die Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr die jüngere Marke auch nicht auf den Bildbestandteil “B” reduziert werden. Dieser im Unterschied zur Widerspruchsmarke mit einem mittleren Querbalken versehene Bestandteil prägt die jüngere Marke nicht allein. Der Gesamteindruck wird vielmehr von den Wortbestandteilen “Benzol Industry DENIM DIVISION” und der besonderen graphischen Ausgestaltung des Buchstabens “I” mitgeprägt. Der in der Mitte der vier Wörter befindliche Anfangsbuchstabe des Wortes “Industry” wird von seiner Größe her nicht unberücksichtigt bleiben und prägt die angegriffene Marke daher mit.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt – mittelbar – verwechselt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG).
Quelle: Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht in München hat darüber beraten, ob die sogenannte “Münchner Weißwurst” künftig nur noch von Metzgern aus Stadt und Landkreis München hergestellt werden darf. Die Entscheidung wurde allerdings vertagt.
[…] Das Bundespatentgericht in München sollte klären, ob nur Münchner Produzenten ihre Weißwürste auch nach der Stadt benennen dürfen. Der Streit begann vor rund sechs Jahren. Münchner Metzger und Gastronomen gründeten eine Schutzgemeinschaft und beantragten, die “Münchner Weißwurst” als regionale Spezialität schützen zu lassen.
[…] Das Patentamt prüfte jahrelang und entschied 2005: Ja, die “Münchner Weißwurst” soll geschützt werden. Doch dieser Beschluss ist bis heute wirkungslos, denn insgesamt sechs Hersteller, die nicht in München produzieren oder keine Sonder-Auflagen für die Zutaten erfüllen wollen, legten Beschwerde ein.
Quelle: Bayerischer Rundfunk
Den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe g.g.A. für die Münchner Weißwurst fürht das Deutsche Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 303 99 904.7.
Im Antrag beansprucht die Schutzgemeinschaft “Münchner Weißwurst” auch das folgende Kennzeichnen zur Etikettierung.

Quelle: DPMA
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 49. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
300 26 437
EUROPREMIUM
Nizzaklassen: 16, 20, 35, 39
304 27 434

Nizzaklassen: 16, 35, 36, 41, 42
305 09 305
DREIT
Nizzaklassen: 35, 36, 37
306 48 757
Musicaldinner
Nizzaklassen: 35, 43
306 77 107
mix
Nizzaklassen: 38, 39, 42
307 04 786
Horror Dinner
Nizzaklassen: 16, 41, 43
307 50 563
Autohaus Arndt
Nizzaklassen: 12, 35, 37
307 58 265
Simca
Nizzaklasse: 12
307 70 276
Deutsches Journalisten-Netzwerk
Nizzaklassen: 09, 16, 40
Quelle: DPMA
Goslar verteidigt seinen “Weihnachtswald”
Der Begriff “Weihnachtswald” wird von der Stadt Goslar mit harten, juristischen Bandagen verteidigt. Der Begriff ist beim Marken- und Patentamt angemeldet und somit darf niemand so einfach seinen Weihnachtsmarkt “Weihnachtswald” nennen.
Quelle: Abendblatt
Registernummer: 30612812
Weihnachtswald
Nizzaklassen: 39, 41, 43
Dienstleistungen:
39: Veranstaltung von Reisen
41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
Inhaberin: Goslar Marketing GmbH
Quelle: DPMA
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 903 vom 09.12.2008:
Keine Frau sucht Bauer
Schicksalstage in Bangkok
Fibrinolysis & Thrombolysis Literaturservice
Molly Monster
Helden am Herd
Quelle: Titelschutzanzeiger