Umwandlung der IR-Marke in eine nationale Marke

Das Markenserviceblog setzt die Informationsreihe zur Internationalen Registrierung (IR-Marke) mit einem beitrag zur Umwandlung der IR-Marke in eine nationale Marke fort.

Gemäß Artikel 9 quinquies PMMA kann eine im Rahmen des Artikels 6 PMMA gelöschte internationale Registrierung in eine nationale Marke umgewandelt werden.

Ein solcher Umwandlungsantrag ist binnen drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim nationalen Markenamt zu stellen. Mit dem Umwandlungsantrag sind die amtlichen Gebühren zu entrichten, die für die jeweilige nationale Markenanmeldung gelten. Dem Antrag ist ferner eine Bescheinigung der WIPO über die frühere internationale Registrierung beizufügen.

Der große Vorteil einer solchen Umwandlung: Die Priorität der nationalen Marke entspricht dann der Priorität der früheren internationalen Registrierung.

Abhängigkeit von der Basismarke

Das Markenserviceblog informiert unter dem Titel “Akzessorietät der Internationalen Registrierung” über die Abhängigheit der Internationalen Registrierung von der Basismarke.

Artikel 6 Absatz 2 MMA lautet

Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese […] von der vorher im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die internationale Registrierung in den ersten fünf Jahren (gerechnet ab dem Datum der Registrierung) von der Basismarke abhängig ist. Sollte die Basismarke gelöscht werden, so erlischt auch die internationale Registrierung. Bei einer Teillöschung erlischt die internationale Registrierung in demselben Umfang wie der Basisschutz.