Löschungen (35/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

398 68 519
LOVEBIRD
Nizzaklassen: 20, 21, 34
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 57 701
CrossTV
Nizzaklassen: 09, 16, 38, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 78 281
SEVEN STARS
Nizzaklassen: 14, 20, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 78 283
LITTLE FRIENDS
Nizzaklassen: 14, 20, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 37 357
Foodoo
Nizzaklassen: 35, 39, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

Erst Netbook, jetzt Smartbook

Golem berichtet über eine einstweilige Verfügung des LG Köln gegen den US-Konzern Qualcomm und seine deutsche Tochtergesellschaft auf Basis der Markenrechte am Kennzeichen Smartbook.

Gegen das US-Unternehmen Qualcomm hat Smartbook vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Chiphersteller hatte den Begriff Smartbook in Ankündigungen für eine neue Gerätekategorie zwischen Smartphone und Netbook verwendet.

Dadurch sieht das Kölner Unternehmen Smartbook seine Markenrechte verletzt. Die einstweilige Verfügung untersagt es Qualcomm, den Namen Smartbook in Deutschland im Zusammenhang mit tragbaren Computern zu nutzen.

[…] Das Kölner Unternehmen hat auch diverse Medien mit Anwaltsschreiben aufgefordert, die Nutzung des Begriffs Smartbook in diesem Zusammenhang zu unterlassen.

Heise informiert zur EV des LG Köln:

Ein Sprecher des Landgerichts Köln bestätigte gegenüber heise online den Erlass der Verfügung (Az: 31 O 482/09) und wies auf die Einschränkungen des Verbots hin. Das gelte nur für die Verwendung des Begriffs im Bezug auf tragbare PC-Geräte auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten. Das Verbot gelte nicht, wenn auf diesen Seiten gleichzeitig auf die Markenrechte der Smartbook AG hingewiesen werde.

Die Smartbook AG verfügt in Deutschland über eine Wortmarke “Smartbook” (Registernummer: 30411976) mit Priorität vom 05.03.2004.
Beansprucht wird Schutz in der Klasse 09 für die Waren:

Computer, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte, elektronische Terminkalender, Laptops (Computer), Mäuse (Datenverarbeitung), Monitore (Computerhardware), Notebooks (Computer), tragbare Stereogeräte

Eine gleichnamige Anmeldung als Europäische Gemeinschaftsmarke führt das HABM mit Anmeldetag 15.07.2009 unter der Nummer 8426348.

Von Dezember 2008 bis Juni 2009 hatte es bereits einen ähnlichen Markenstreit um die inzwischen gängige Bezeichnung “Netbook” gegeben.

DPMA verlagert Aufgaben an Patentanwaltskammer

Zuständigkeit der Patentanwaltskammer ab 1. September 2009 für alle Angelegenheiten der Patentanwälte

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl 2009 I, S. 2827) geht die bisher dem DPMA zugewiesene Zuständigkeit für Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. Das betrifft im Wesentlichen die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.

Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach der neuen Fassung der Patentanwaltsordnung fortgeführt, und es sind hier die bis zum 31. August 2009 geltenden kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden (§ 161 Abs. 1 PAO n.F.). Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht (§ 161 Abs. 2 PAO n.F.). Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 anhängig geworden sind, werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt (§ 161 Abs. 3 PAO n.F.).

Nähere Informationen zur Aufgabenverlagerung an die Patentanwaltskammer enthält das Oktoberheft des Blatts für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ).

Quelle: DPMA