Geographische Herkunftsangabe – auf die Waren kommt es an

Ist der Name der italienischen Insel “LIPARI” als Marke im Bereich Speiseöle und Fette eintragungsfähig?

Das DPMA verweigert die Eintragung wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG.

Differenzierter betrachtet das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 49/22 den Fall und zwar unter Berücksichtigung unterschiedlicher Pflanzenöle.

Da – wie bereits dargelegt – einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Verkehrs sowohl die Insel LIPARI wie auch die dort gegebenen Verhältnisse speziell im Hinblick auf die dortigen Lebensverhältnisse zumindest im Grundsatz bekannt sind,
so dass er LIPARI in Zusammenhang mit den Waren „Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ als Angabe zum Herkunftsort der Waren verstehen wird, bieten sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für
die Eignung von LIPARI zur Beschreibung der geographischen Herkunft der vorgenannten Waren.


C. Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren nach § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweitzurückzuweisen war.

D. Eine abweichende Beurteilung ist hingegen in Bezug auf die Waren „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“
geboten.

  1. Insoweit fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Eignung von LIPARI als geografische Herkunftsangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da Ölpalmen in Europa jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angebaut werden und auch eine Produktion von Palm(kern)öl in Europa gemessen an der weltweiten und vor allem in Asien und Mittel- und Südamerika stattfindenden Produktion allenfalls in einem eher geringen Umfang nachweisbar ist. Namentlich in Italien lässt sich ein Anbau von Ölpalmen und eine damit verbundene Gewinnung
    von Palmöl nicht belegen.

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