
Nachdem die Markenstelle des DPMA die Widersprüche gegen die jüngere Marke “Be Orange!” zurückgewiesen hatte, korrigierte das Bundespatentgericht die Entscheidung (AZ 30 W (pat) 529/23) im Widerspruchsverfahren.
Der Senat stellte Verwechslungsgefahr fest und ordnete die Löschung der jüngeren Marke für ein umfangreiches Portfolio von Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37 an.