EUIPO: TÜV vs. TUVet

Quelle: EUIPO, R 2278/2024-2, TUVet / TÜV

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 EUTMR nicht erfüllt sind.

Zwar genießt die ältere Marke in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad für „technische Sicherheitsüberprüfung von Kraftfahrzeugen” in Klasse 42, doch reichen die Beweise nicht aus, um die Bekanntheit für andere Dienstleistungen, wie die Prüfung von Kosmetika oder pharmazeutischen Produkten, nachzuweisen (§ 29, 33).

Die vorgelegte Marktstudie wird aufgrund vager und suggestiver Fragen, die den Umfang der Bekanntheit nicht klar definieren, als nur begrenzt beweiskräftig angesehen (§ 24-28).

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die beanstandeten Waren, wie Kosmetika, Arzneimittel und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen, sich deutlich von den Dienstleistungen unterscheiden, für die die Bekanntheit nachgewiesen ist (§ 56, 62). Angesichts der erheblichen Unterschiede in Bezug auf Art, Zweck, Marktsektoren und Verbraucherbedürfnisse sowie der geringen Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher einen Anbieter von Fahrzeugsicherheitsprüfungen mit Waren aus den Bereichen Gesundheit, Hygiene und Schönheit in Verbindung bringen würden, schließt die BoA jede gedankliche Verbindung (Link) zwischen den Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise aus. Die visuellen und klanglichen Unterschiede zwischen den beiden Zeichen verringern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Assoziation zusätzlich (§ 63-67, 69-70).

Quelle: EUIPO

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