Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 530/23) die Entscheidung der Markenstelle des DPMA, die Wortmarke “Nice Guides” wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen.
Der Senat führte aus:
Ausgehend hiervon wird der Verkehr die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Nice Guides bezogen auf sämtliche Waren- und Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar als einen werblich anpreisenden Sachhinweis im Sinne von ansprechende, nette bzw. coole Guides verstehen, wobei „Guides“ je nach Kontext als (menschliche) Touristen-Führer oder
als elektronische oder gedruckte Reiseführer verstanden werden kann.Quelle: Bundespatentgericht
- Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen Nice Guides für sämtliche
beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.