Anders als das DPMA sieht das Bundespatentgericht einen ausreichenden Zeichabstand zwischen den Marken “PUNCH” und “WATERMILL PUNCH”.
Daher hob der 30. Senat unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 535/22 die Teillöschung der Marke “WATERMILL PUNCH” auf und wies die Anschlussbeschwerde auf Basis der prioritätsälteren Marke “PUNCH” zurück.