Löschungen nach Widerspruch (13/2013)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

30 2010 063 468
Herzig GmbH
Nizzaklassen: 12, 37, 39

30 2011 010 272

Nizzaklasse: 32

30 2011 019 391
inokon GmbH
Nizzaklassen: 41, 42

30 2011 027 723
Mildán
Nizzaklasse: 03

Quelle: DPMA

BGH: READY TO FUCK

I ZB 89/11

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.

c) Die Wortfolge “READY TO FUCK” verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Quelle: Bundesgerichtshof