EuG: Wein ist Wein

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für Schaumweine und der älteren Marke für Weine, Spirituosen und Liköre in Klasse 33 Verwechslungsgefahr besteht.

Die Benutzung der älteren Marke in Bezug auf die spezifische Weinsorte, d. h. Fino (Sherry), reicht aus, um eine ernsthafte Benutzung für die breitere Kategorie von Weinen nachzuweisen, für die die Marke eingetragen ist. „Fino“ (Sherry) stellt keine eigenständige Unterkategorie dar: Es teilt denselben Verwendungszweck, dieselben Konsumkontexte und dieselben sensorischen Erfahrungen in Bezug auf Aroma, Geschmack und Textur wie Weine im Allgemeinen. Seine spezifische Herstellungsmethode und Ursprungsbezeichnung ändern nichts an dieser Beurteilung (§ 33–34).

Hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, dass das Aufmerksamkeitsniveau der maßgeblichen Verkehrskreise für Weine durchschnittlich ist (§ 48–51) und dass die Waren identisch sind, da Schaumweine unter die umfassendere Kategorie der Weine fallen (§ 53–55). Diese Faktoren führen in Verbindung mit der hohen visuellen und identischen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen dazu, dass das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestätigt (§ 96–99).

Quelle: EUIPO

Verwechslungsfähigkeit von Wein und Kaffee oder Tee

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 548/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, ob Weine verwechslungsfähig sind mit den Waren Kaffee, Tee, Kaffeegetränke oder Teegetränke.

Das DPMA hatte einen entsprechenden Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsfähigkeit der Waren zurückgewiesen.

Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und führte aus:

Der Umstand, dass sich Waren bzw. Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).


Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden Vergleichswaren.

Quelle: BPatG