Aus aktuellem Anlass:


Diese Markenanmeldung wurde zurückgewiesen wegen :
- Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
- Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5)
Beide Schutzhindernisse scheinen mir auf den ersten Blick recht fraglich.