RotoBett – Beschwerdekammer zur Nichtbenutzung

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass der EUTM-Inhaber die angefochtene EUTM innerhalb der relevanten Frist nicht benutzt hat und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung gemäß Artikel 18 Absatz 1 EUTMR und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR nachweisen konnte.

Der Inhaber der Unionsmarke argumentierte, dass die laufenden Verletzungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie das Risiko von Schadensersatzansprüchen und Investitionsverlusten die Benutzung rechtlich und wirtschaftlich unzumutbar machten (§ 27-29, 32). Die Beschwerdekammer weist dieses Argument zurück und erinnert daran, dass berechtigte Gründe objektive Hindernisse darstellen müssen, die unabhängig vom Willen des Inhabers sind, und streng auszulegen sind (§ 18-20, 22). Kommerzielle Vorsicht und Prozessstrategie fallen in den Einflussbereich des Inhabers und können die Nichtbenutzung nicht rechtfertigen (§ 33-36).

Die BoA betont ferner, dass die bloße Androhung rechtlicher Schritte oder das Vorliegen eines anhängigen Verfahrens den Inhaber nicht von der Verpflichtung zur Benutzung der Marke entbindet. Da kein objektives Hindernis vorliegt, das die Benutzung unmöglich oder unzumutbar macht, hätte die Marke grundsätzlich benutzt werden können. Die Löschung ist daher zu Recht aufrechterhalten worden (§ 37-40)

Quelle: EUIPO

EUIPO: Triftige Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke

Sind Brandschäden, Diebstahl und oder die COVID 19-Pandemie triftige Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke?

Diese Fragen beantwortete die Beschwerdekammer des EUIPO im Verfahren um die Wort-/Bildmarke

Quelle: EUIPO R 0020/2025?1, Spacebeer (fig.)

Die geltend gemachten Hindernisse – Verzögerungen beim Wiederaufbau und die COVID-19-Pandemie – stellen keine legitimen Gründe für die Nichtbenutzung dar. Nur Hindernisse, die in einem ausreichend direkten Zusammenhang mit einer Marke stehen, deren Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und die unabhängig vom Willen des Inhabers dieser Marke entstehen, können als „triftige Gründe” für die Nichtbenutzung dieser Marke bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall war es die freiwillige Entscheidung des Inhabers der Unionsmarke, den Verkauf der betreffenden Waren – Getränke, Bekleidung und Dekorationsgegenstände der Klassen 33, 32, 25 und 21 – zu verzögern. Diese Waren hätten über alternative Einzelhandels- oder Online-Vertriebskanäle angeboten werden können. Die Entscheidung, ihre Benutzung aufzuschieben, war wirtschaftlich motiviert und nicht das Ergebnis äußerer, zwingender Umstände (§ 53-58).