Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass der EUTM-Inhaber die angefochtene EUTM innerhalb der relevanten Frist nicht benutzt hat und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung gemäß Artikel 18 Absatz 1 EUTMR und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR nachweisen konnte.
Der Inhaber der Unionsmarke argumentierte, dass die laufenden Verletzungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie das Risiko von Schadensersatzansprüchen und Investitionsverlusten die Benutzung rechtlich und wirtschaftlich unzumutbar machten (§ 27-29, 32). Die Beschwerdekammer weist dieses Argument zurück und erinnert daran, dass berechtigte Gründe objektive Hindernisse darstellen müssen, die unabhängig vom Willen des Inhabers sind, und streng auszulegen sind (§ 18-20, 22). Kommerzielle Vorsicht und Prozessstrategie fallen in den Einflussbereich des Inhabers und können die Nichtbenutzung nicht rechtfertigen (§ 33-36).
Die BoA betont ferner, dass die bloße Androhung rechtlicher Schritte oder das Vorliegen eines anhängigen Verfahrens den Inhaber nicht von der Verpflichtung zur Benutzung der Marke entbindet. Da kein objektives Hindernis vorliegt, das die Benutzung unmöglich oder unzumutbar macht, hätte die Marke grundsätzlich benutzt werden können. Die Löschung ist daher zu Recht aufrechterhalten worden (§ 37-40)
Quelle: EUIPO

