BPatG: Leitsatzentscheidung Hecht H5

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG

Hecht H 15

  1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD).
  2. Dieser Eindruck kann auch bei lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren entstehen, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung festgestellt wird, dass sie tatsächlich mehr Gemeinsamkeiten aufweisen als die abstrakten Warenbezeichnungen nahelegen.
  3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beiderseitigen Waren
    (hier: „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“) lediglich durch die Konzentration desselben Wirkstoffs (hier: „Boswellia serrata“) unterscheiden und demzufolge unter oder ohne Einbeziehung von Apotheken vertrieben werden.
  4. In einem solchen Fall liegen hinreichende sachliche Anhaltspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Verflechtungen der Hersteller vor, so dass die konkrete Marktsituation vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie bei jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren besteht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung Neuschwansteiner

Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung “Jura To Go”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 518/23
Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Jura To Go

  1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (zB „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.
  2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.

BPatG: Leitsatzentscheidung Smartgamr / smart games

Aktenzeichen: 30 W (pat) 21/22
Entscheidungsdatum: 3. Februar 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Entscheidung BPatG,
Beschluss vom 3. Februar 2025, 30 W (pat) 21/2

Smartgamr / smart games


Bei der Widerspruchsmarke „smart games“ handelt es sich um ein von Haus aus beschreibendes, über keine schutzbegründende Eigenprägung verfügendes Zeichen.
Zwar darf die Schutzfähigkeit eines solchen Zeichens aufgrund seiner Eintragung als
Marke im Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden, so dass die eingetragene
Marke nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt werden darf, sondern ihr ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss. Jedoch ist der Schutzumfang solcher Marken eng zu bemessen, so dass im Einzelfall schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus ihm herausführen können und eine Verwechslungsgefahr verneint werden muss.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Roter Punkt

Leitsatz
Aktenzeichen: 26 W (pat) 73/20
Entscheidungsdatum: 1. Juli 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 50 Abs. 1, 152, 156 MarkenG

Entscheidung: Roter Punkt
Parallelentscheidung: 26 W (pat) 70/20

Leitsatz:

  1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich.
  2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke geschaffenen Löschungsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass ihre ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig anzusehen ist. Ansonsten hätte die in § 152 MarkenG vorgesehene Rückwirkung dahingehend eingeschränkt werden müssen, dass in § 156 Satz 2 MarkenG nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung vor dem Januar 1995 abgestellt wird.
  3. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren das konkret beanspruchte Zeichen und im Löschungsverfahren die konkret angegriffene Marke zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind.
  4. Die Farben einer angemeldeten Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; die Farbe muss nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung “NOT YOUR BUSINESS”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 503/23
Entscheidungsdatum: 25. September 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 60 Abs. 2, 71 Abs. 3 MarkenG


NOT YOUR BUSINESS

  1. Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden.
  2. Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang jeglicher Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie weist in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen einen produktspezifischen (Werbe-)Aussagegehalt auf und wird insoweit ausschließlich als werbemäßiger Hinweis, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden.
  3. Der Umstand, dass die Markenstelle keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit (§ 60 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) einer vom Anmelder beantragten Anhörung gemacht hat, rechtfertigt nicht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG, wenn dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist.

Quelle: Bundespatentgericht