EUIPO: MYKONOS

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) erklärt die angefochtene EU-Marke für Parfümerieartikel, Duftstoffe und Körperpflegeprodukte der Klasse 3 für ungültig. Sie stellt fest, dass zum maßgeblichen Anmeldetag ein wesentlicher Teil der EU-Öffentlichkeit den Begriff „Mykonos“ als Namen einer griechischen Insel erkannte, die für ihr mediterranes Umfeld, ihren Tourismus, ihr kulturelles Erbe und ihre natürlichen Merkmale bekannt ist (§§ 35–36).

Die Beschwerdekammer betont, dass geografische Bezeichnungen sowohl im Lichte der aktuellen Marktbedingungen als auch ihrer potenziellen künftigen Verwendung als Hinweise auf die geografische Herkunft zu beurteilen sind (§§ 31–33, 42). Obwohl Mykonos nicht speziell als Standort für die Parfümherstellung bekannt ist, können dort Parfüms und Körperpflegeprodukte hergestellt werden, die häufig auf natürlichen Inhaltsstoffen basieren und unter Hinweis auf Herkunft, Nachhaltigkeit und lokal gewonnene Rohstoffe vermarktet werden (§§ 37–38). Unter diesen Umständen können Verbraucher den Begriff „Mykonos“ als Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren oder auf mit diesem Ort verbundene Eigenschaften wahrnehmen (§§ 39, 41).

Das Fehlen aktueller Hersteller, einer tatsächlichen Produktion auf der Insel oder exklusiver, mit Mykonos verbundener Merkmale schließt die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der EU-Markenverordnung nicht aus. Es reicht aus, dass das Zeichen als Hinweis auf die geografische Herkunft dienen kann und zu diesem Zweck in Zukunft verwendet werden könnte (§§ 42–43).

Die Beschwerdekammer bekräftigt ferner, dass geografische Bezeichnungen, die zur Herkunftsbezeichnung geeignet sind, im Einklang mit dem zugrunde liegenden öffentlichen Interesse allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen müssen.

Quelle: EUIPO

BPatG und DPMA beurteilen Bildmarke unterschiedlich

Fehlt der nachfolgenden Bildmarke die Unterscheidungskraft? Oder ist sie sogar freihaltebedürtig?

Quelle: Bundespatentgericht

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Bildmarke zurückgewiesen. Der 26. Senat des Bundespatentgericht wollte sich der vollumfänglichen Zurückweisung nicht anschließen und gab der Beschwerde unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 525/22 nach Einschränkung des Warenverzeichnisses statt.

BPatG zur Wortmarke “Unvergessen”

Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.

Quelle: Bundespatentgericht