BPatG: BEAUTYBLENDER vs. blend beauty

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke

Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke

keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet

BPatG: Autark4ever

Das Bundespatentgericht korrigiert die Entscheidung des DPMA zur Schutzfähigkeit der Wortmarke “Autark4ever” in einem, nicht unerheblichen Detail.

Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingegen einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen.

1. Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst wie seine Synonyme „Marketing“ und „Verkaufsförderung“ alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 26.04.2021, 26 W (pat) 522/19 – LIQUID LOVE m. w. N.). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, werden diese in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 –DIE GETRÄNKE-KÖNNER).

2. Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte ein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Denn als Branchenbezeichnung hat sich „Autark4ever“ oder „Autark forever“ nach der Senatsrecherche nicht feststellen lassen. „Autark für ewig/immer“ bzw. die immerwährende Unabhängigkeit von Energie, Wasser, Dienstleistungen oder sonstigen Gütern mag zwar unterschiedlichste Bereiche wie Hausbau, Camping oder Lebensweisen betreffen (vgl. auch Anlagekonvolut 3, Bl. 17 ff. d. A.) und somit ein umfangreiches Themenspektrum abdecken. Jedoch ist zumindest ein weiterer Gedankenschritt bzw. eine analysierende Betrachtung erforderlich, um zu einer im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage für Werbedienstleistungen, Marketing und Verkaufsförderung zu gelangen. – 15 –

3. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.

Quelle: BPatG, AZ 29 W (pat) 513/22

BPatG: Fastline

Damit erschöpft sich FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einer Angabe, die die beanspruchten Dienstleistungen als zu einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Werbe- und Medien- bzw. – was die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft – Programmierungs- und Gestaltungsdienstleistungen auszeichnet. FASTLINE kommt damit aber ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der nicht geeignet ist, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen. Dem steht in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen nicht entgegen, dass diese in der Regel unabhängig von dem konkreten Gegenstand oder der bestimmten Person sind, für den oder die geworben bzw. Marketingleistungen erbracht werden, Dienstleistungen aus diesem Bereich daher nicht inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Nr. 24 – My World). Denn FASTLINE beschreibt die von der Anmelderin zu dieser Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen, sondern bezeichnet die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen im Wege einer mit FASTLINE beschriebenen „schnellen Produktlinie“; m.a.W. geht es nicht um Werbe- und Marketingdienstleistungen für mittels einer „FASTLINE“ hergestellte und/oder vertriebene Waren- und/oder Dienstleistungsprodukte, sondern darum, dass diese Dienstleistungen selbst im Rahmen einer besonderen Produktlinie schnell und unkompliziert erbracht werden.

Quelle: BPatG AZ 30 W (pat) 29/23

BPatG: Kein Markenschutz für Unternehmerfreiheit

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 37/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke Unternehmerfreiheit.

Der Markenanmeldung war wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung verweigert worden.

Dieser Auffassung schloss sich das BPatG an und führte aus:

Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der angemeldeten Bezeichnung Unternehmerfreiheit handelt es sich um ein wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das der Verkehr stets auch nur als solches und nicht als Herkunftshinweis auffassen wird. Für einen Teil der Dienstleistungen kann es zudem inhaltsbeschreibend sein. Der Anmeldung ist daher auch für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch verbleibenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen.

Quelle BPatG, AZ 29 W (pat) 37/22

BPatG: TAMOIL vs. TOMOIL


Die jüngere Wort-/Bildmarke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Widerspruch aus der älteren Marke vollständig gelöscht.

Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung nicht vollständig an und führte aus:

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ liegt keine Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 1 MarkenG vor, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht demgegenüber Verwechslungsgefahr, so dass die die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus dem deutschen Schutzrechtsanteil der Marke IR 488 118 gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zu Recht gelöscht wurde

Quelle: Bundespatentgericht Aktenzeichen 28 W (pat) 39/22

BPatG: Gewährleistungsmarke bio mineralwasser

1. Eine Gewährleistungsmarke verfügt über Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung durch den Markeninhaber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 106a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 MarkenG).

2. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Gewährleistungsmarken sind grundsätzlich bzw. im Ansatz die zu Individualmarken entwickelten Grundsätze heranzuziehen, allerdings spezifisch auf die Funktion der Gewährleistungsmarke bezogen. Dabei sind keine höheren oder niedrigeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei Individualmarken.

3. a) Allgemeinen Anpreisungen und rein waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Angaben fehlt im Allgemeinen die gewährleistungsmarkenrechtliche Unterscheidungskraft.

b) Dies gilt grundsätzlich auch für Angaben, die die gewährleisteten Eigenschaften bezeichnen, vor allem dann, wenn aus der Marke die Gewährleistung für die betreffende Eigenschaft nicht hervorgeht.

4. Der für Individualmarken anerkannte Grundsatz, dass an die grafische Gestaltung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK), gilt entsprechend auch bei Gewährleistungsmarken.

5. Die der Anmeldung nach § 106d MarkenG beizufügende Satzung ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Gewährleistungsmarke nicht (mit) zu berücksichtigen.

Quelle: Bundespatentgericht 26 W (pat) 31/20