Sind die Marken AIRFLY und AIRFLOW verwechslungsfähig?

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 33/22 entschied das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die Wort-/Bildmarke “AIRFLY” für die Waren der Klasse 10 zu löschen.

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren die Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch aus der Wortmarke “AIRFLOW” zurückgewiesen.

Das BPatG attestierte der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch langdauernde und intensive Benutzung und führte abschließend aus:

Die jüngere Marke hält den bei identischen Vergleichswaren und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand trotz
erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr ein.

Quelle: Bundespatentgericht

MORESPEED – BPatG beurteilt Unterscheidungskraft anders

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 599/24 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke “MORESPEED” zu befassen.

Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung für Waren der Klassen 18 und 25 sowie Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen (KLasse 35) wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.

Auf die Hinweise des Senats im Ladungszusatz vom 11. April 2025 und in der
Mitteilung vom 8. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt. Er beansprucht zuletzt noch die Eintragung für Waren der Klassen 18 und 25.

Das Bundespatentgericht korrigierte die Entscheidung des DPMA und führte aus:

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Wortzeichen „MORESPEED“ in Bezug auf die nach der Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses beanspruchten Waren noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr mag der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren einen
beschreibenden Anklang beimessen, er wird sie aber nicht für eine reine Beschreibung halten.

    Bundespatentgericht revidiert DPMA Entscheidung

    Sind die nachfolgenden Marken für identische Waren der Klasse 25 verwechslungsfähig ähnlich?

    Diese Frage verneinte die Markenstelle des DPMA und wies den Widerspruch gegen die Marke Cony zurück.

    Im Beschwerdeverfahren AZ 29 W (pat) 502/23 beurteilte der 29. Senat des Bundespatentgerichtes die Verwechslungsgefahr anders und ordnete die Löschung der jüngeren Marke für die Waren der Klasse 25 (Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) an.

    Anders als die Markenstelle geht der Senat schließlich nicht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung von „Cony“ im Sinne von „(Wild)Kaninchen“ kennen. Diese – an sich von der Widerspruchsmarke wegführende – Bedeutung drängt sich daher nicht unmittelbar auf und kann sich aus diesem Grund auch nicht entscheidungserheblich verwechslungsmindernd
    auswirken.

    1. In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren führt damit die Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der
      Widerspruchsmarke bei klanglich jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Vergleichsmarken zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen Verwechslungen im Umfang der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25.
      Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.

    BPatG kein Markenschutz für “Hauptstadtgöre”

    In der Beschwerdesache 29 W (pat) 33/22 gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung ” Hauptstadtgöre ” schloss sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Auffassung des DPMA an und urteilte:

    Das angemeldete Zeichen Hauptstadtgöre ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen

    Immerhin bleibt der Markeninhaberin die Wort-/Bildmarke

    Registernummer 302021020384
    Quelle: DPMA

    erhalten.

    BPatG: Feierbiest

    Das Bundespatentgericht hat im Beschwerdeverfahren (AZ: 27 W (pat) 512/11) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben soweit dem angemeldeten Zeichen die Eintragung als Marke versagt wurde.

    Eine Wahrnehmung des Begriffs „Feierbiest“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheidet für die in Rede stehenden Waren aus.

    Die Bezeichnung verfügt infolge ihrer sprachunüblichen Zusammensetzung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Dabei wird der Wortteil, der eine festliche Veranstaltung beschreibt, ergänzt durch den mehrdeutigen Begriff, der als großes, lästiges oder unangenehmes Tier oder als frecher, durchtriebener, gemeiner oder niederträchtiger Mensch oder widerspenstige oder tollkühne Frau oder als verwünschter, nicht mehr funktionsfähiger Gegenstand erkannt werden kann.
    Auch wenn das Publikum im Markenwort die bekannten Begriffe „Feier“ und „Biest” erkennt, wird mit diesem Begriff noch nicht ein Merkmal der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 24 (Textilwaren, Textilstoffe, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Stoffe; Bettwäsche; Fahnen, Wimpel) und 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; insbesondere Oberbekleidungsstücke,
    T-Shirts, Polohemden, Langarmshirts, Tops, Hemden, Hemdblusen, Blusen, Pullover, Jacken, Jeans, Sportbekleidung) beschrieben.

    Dabei ist es unerheblich, ob der ehemalige Trainer des FC Bayern München Louis van Gaal den Begriff geprägt und für sich in Anspruch genommen hat. Wie schon die Belege der Markenstelle andeuteten, hat die Recherche des Senats ergeben, dass der Begriff „Feierbiest“ in zahlreichen Kontexten verwendet wird; so etwa „Holländische Hotelarchitektur – Ein echtes Feierbiest“ in Spiegel Online Kultur vom 03.06.2010 oder „Mein Prof, das reine Feierbiest“ in Göttinger Nachrichten vom 28.05.2010 oder „Feierbiest trifft auf Kultur“ in Schwarzwälder Bote vom 30.12.2010 oder „Lodda und sein Feierbiest“ in Neckar Chronik vom 07.04.2011 oder „Feierbiest – Party-Hits 2010 – Die Hits aus Mallorca und Bulgarien“ nach www. musicload. de.

    Eine – allein in Betracht kommende – Zweckbestimmung scheidet schon deshalb aus, weil weitere Umstände, wie die Person oder die Gelegenheit, zu der die Ware be- oder genutzt werden könnte, erst hinzugedacht werden müssten (BGH GRUR 2011, 65 – Buchstabe T mit Strich). Aus diesen Gründen liegt auch kein enger beschreibender Bezug des Markenworts zur Verwendung dieser Waren für Feste
    und Feiern vor.

    via: Class46