EUIPO: Zeichen nicht in der eingetragenen Form benutzt

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass der Inhaber der Unionsmarke keine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Unionsmarke für die von der Beschwerde betroffenen Waren wie Metalltüren, -fenster, -rahmen und -beschläge nachweisen konnte, und widerruft daher die angefochtene Unionsmarke (§ 25, 41, 43).

Sie hält die Beweise für unzureichend, um die Benutzung der Marke in der eingetragenen Form nachzuweisen, da sie nur Teile der Marke („QFORT“ oder „PANORAMA“) oder veränderte Versionen mit dem zusätzlichen Element „by“ und umgekehrten Wortelementen zeigen. Das Weglassen eines dieser Elemente verändert die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR, da ein unterscheidungskräftiges Element fehlt (§ 26, 32-33).

Darüber hinaus betont die Beschwerdekammer, dass die vorgelegten Beweise, bestehend aus Katalogen, Broschüren, YouTube-Videos, Rechnungen und Jahresabschlüssen, keine Benutzung in Bezug auf bestimmte Waren nachweisen konnten und dass es ihnen an überprüfbaren Daten, Vertriebsdaten oder Verbindungen zwischen Rechnungen und den relevanten Produkten mangelte. Darüber hinaus weisen die Verweise auf „SAS QFORT FRANCE” auf Rechnungen auf einen Firmennamen hin und nicht auf eine Markenbenutzung (§ 38-40).

Quelle: EUIPO

Keine Benutzung im Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen

Nachdem die Widerspruchsführerin Widerspruch gegen das angefochtene Zeichen „TERTIANUM“ eingelegt hatte, wurde sie aufgefordert, den Nachweis der Benutzung ihrer älteren Marke zu erbringen. Diese ältere Marke war u. a. für die geschäftliche und kommerzielle Verwaltung von Einrichtungen eingetragen, nämlich für die Verwaltung von Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesektors, insbesondere für Altenheime in Klasse 35.

Die Benutzungsnachweise zeigten jedoch, dass die Marke für den Betrieb von Altenheimen zugunsten von Endverbrauchern, nämlich den Kunden dieser Heime, benutzt worden war.

Das Gericht stellt fest, dass die Benutzung für den tatsächlichen Betrieb von Altersheimen keine Benutzung im Zusammenhang mit den eingetragenen Verwaltungsdienstleistungen der Klasse 35 darstellt. Zur Bestimmung des Umfangs der Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, ist auf die übliche und gewöhnliche Bedeutung des Begriffs der geschäftlichen und kommerziellen Verwaltung von Einrichtungen abzustellen. Seine wörtliche Bedeutung beziehe sich auf Dienstleistungen, die für Unternehmen erbracht würden, um sie bei der Führung ihrer Geschäfte zu unterstützen. Dieser Begriff umfasst nicht den Betrieb eines eigenen Unternehmens (§ 50, 55-57).

Die GC fügt hinzu, dass diese wörtliche Auslegung durch die Nizza-Klassifikation gestützt wird. Zur Relevanz dieser Klassifikation weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Nizzaer Klassifikation zwar rein administrativen Charakter habe, dass sie aber herangezogen werden müsse, um gegebenenfalls den Bereich oder die Bedeutung der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen worden sei, zu bestimmen. Insbesondere dann, wenn die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen ist, so allgemein gehalten ist, dass sie sehr unterschiedliche Waren und Dienstleistungen umfassen kann, ist es möglich, zu Auslegungszwecken oder als genaue Angabe der Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen die Klassen der Klassifikation zu berücksichtigen, die der Markeninhaber gewählt hat (§ 64-68).

Aus der Klassifikation, der Erläuterung zu Klasse 35 und dem Wortsinn der Begriffe ergibt sich, dass sich die Verwaltungsdienstleistungen der Klasse 35 nicht an Endverbraucher, sondern an Unternehmen richten, die Altenheime betreiben (§ 70-71). Die Widersprechende hat daher nicht nachgewiesen, dass die ältere Marke für die eingetragenen Verwaltungsdienstleistungen benutzt wurde.

Übersetzt mit DeepL.com

Quelle: EUIPO