Löschungen (38/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

816 091

Nizzaklasse: 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 16 801
Bio Vero
Nizzaklasse: 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 71 544

Nizzaklassen: 03, 16, 20
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 25 528
SANSIBAR
Nizzaklassen: 14, 16, 25, 29
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

Schlag gegen Markenpiraterie im Norden

Das Geschäft mit Markenfälschungen boomt: Nachgemachte Kleidung und Kosmetik namhafter Hersteller wie Ed Hardy, Dolce & Gabbana oder Lacoste überschwemmen den Norden. Jetzt ist dem Hamburger Zoll ein harter Schlag gegen Produktpiraten gelungen: Die Fahnder durchsuchten etliche Wohnungen in Schleswig-Holstein. „Die Verdächtigen haben gezielt in Internet-Shops versucht, die falsche Ware zu verkaufen“, sagt Axel Hirth von der Zollfahndung.

Quelle: Lübecker Nachrichten

BPatG: Schlank und Fit / Raffinesse

In zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren hatte das Bundespatentgericht über die Wortmarkenanmeldungen “Schlank und Fit” (Anmeldenummer: 307 64 129) und “Raffinesse” (307 60 999) zu entscheiden.
Beide Anmeldungen waren vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. In beiden Fällen schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung des DPMA an, sprach den Markenanmeldungen die notwendige Unterscheidungskraft ab und wies die Beschwerde zurück.

25 W (pat) 107/09

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung “Schlank und Fit” für die beanspruchten Waren bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

25 W (pat) 119/09

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung “Raffinesse” für die beanspruchten Waren aus den von der Markenstelle eingehend dargelegten, zutreffenden Gründen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Quelle: Bundespatentgericht

BGH Entscheidungsplan

Per Pressemitteilung informiert der Bundesgerichthof über anstehende Entscheidungen der nächsten Wochen.

Aus markenrechtlicher Sicht sind die folgenden Verfahren interessant:

Verkündungstermin: 7. Oktober 2009

(Verhandlungstermin: 10. Juni 2009)

I ZR 109/06

LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005

OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke “ROSE”, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag “rose” verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes “rose” als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Verhandlungstermin: 12. November 2009

I ZR 183/07

LG Hamburg – Entscheidung vom 25. Oktober 2005 – 312 O 353/05

OLG Hamburg – Entscheidung vom 13. September 2007 – 3 U 240/05

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit einem WM- Bezug. Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Lebensmittelindustrie und stellt die Produkte Duplo und Hanuta her. Bei früheren Welt- und Europameisterschaften fügte sie diesen Schokoladenprodukten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund Sammelbilder mit einem Logo bei, das neben der Jahreszahl und der Abbildung eines Fußballs die Bezeichnung EM oder WM enthielt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte erfolglos, die Sammelbild- aktionen zu unterbinden. 2004 und 2005 sind für die Beklagte acht Wort-/ Bildmarken mit Bezug zur Weltmeisterschaft für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, u. a. “WM 2010” “WM” und “2010”. Angemeldet sind drei weitere Marken, u. a. “Südafrika 2010”. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marken und Rücknahme der Markenanmeldungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben (veröffentlicht in: GRUR-RR 2006, 29). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 50). Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus den prioritätsälteren Marken der Klägerin noch aus Titelschutzrechten. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Markeneintragungen darauf abzielten, die Klägerin zu behindern. Sie dienten in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Die registrierten Waren und Dienstleistungen gingen zwar über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hinaus, gewisse Ausdehnungstendenzen der werblichen Tätigkeit seien jedoch zulässig. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung und verfolgt weiter ihr Begehren auf Markenlöschung und Rücknahme der Anmeldungen.