WIPO: Ausweitung der Schiedsgerichtbarkeit?

Die mögliche Ausweitung von Schiedsverfahren zur Durchsetzung von Markenrechten etwa auch bei Social Networks war Thema einer Debatte anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf. Die UDRP-Schiedsverfahren erlauben den Inhabern von Marken- und Namensrechten, außergerichtlich ihre Ansprüche gegenüber Domaininhabern geltend zu machen. Domainregistrare sind nach entsprechenden Schiedssprüchen zur sofortigen Übertragung der umstrittenen Domains verpflichtet. Solche Verfahren könnten unter dem Label “Web Dispute Resolution Policy” (WDRP) für eine rasche Kündigung von Nutzeraccounts sorgen, wenn Namen bei Web-2.0-Portalen Marken verletzen, schlug die australische Kanzlei ArgyStar bei der UDRP-Geburtstagsfeier vor.

Quelle: Heise

Löschungen (41/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

2 065 247
Almrausch
Nizzaklassen: 05, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 17 793

Nizzaklassen: 05, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 61 904
JURISK
Nizzaklassen: 16, 35, 36, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 21 733
Secura
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 16 258

Nizzaklassen: 25, 32, 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 17 916
SPORTSCAP
Nizzaklassen: 17, 21, 32
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

BPatG: Widerruf der Beschwerderücknahme

33 W (pat) 78/07

Leitsatz:

Widerruf der Beschwerderücknahme

Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.

Eine von einer autorisierten Person unterzeichnete Beschwerderücknahme ist auch dann wirksam, wenn sie ohne Willen des Verfahrensbeteiligten – etwa versehentlich durch das Büropersonal – abgesendet und vom Gericht empfangen wird. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein muss der Beteiligte gegen sich gelten lassen.

Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerderücknahme ist als Bewirkungshandlung – abgesehen von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

Quelle: Bundespatentgericht