BPatG: Schlank und Fit / Raffinesse

In zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren hatte das Bundespatentgericht über die Wortmarkenanmeldungen “Schlank und Fit” (Anmeldenummer: 307 64 129) und “Raffinesse” (307 60 999) zu entscheiden.
Beide Anmeldungen waren vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. In beiden Fällen schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung des DPMA an, sprach den Markenanmeldungen die notwendige Unterscheidungskraft ab und wies die Beschwerde zurück.

25 W (pat) 107/09

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung “Schlank und Fit” für die beanspruchten Waren bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

25 W (pat) 119/09

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung “Raffinesse” für die beanspruchten Waren aus den von der Markenstelle eingehend dargelegten, zutreffenden Gründen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Quelle: Bundespatentgericht

BGH Entscheidungsplan

Per Pressemitteilung informiert der Bundesgerichthof über anstehende Entscheidungen der nächsten Wochen.

Aus markenrechtlicher Sicht sind die folgenden Verfahren interessant:

Verkündungstermin: 7. Oktober 2009

(Verhandlungstermin: 10. Juni 2009)

I ZR 109/06

LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005

OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke “ROSE”, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag “rose” verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes “rose” als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Verhandlungstermin: 12. November 2009

I ZR 183/07

LG Hamburg – Entscheidung vom 25. Oktober 2005 – 312 O 353/05

OLG Hamburg – Entscheidung vom 13. September 2007 – 3 U 240/05

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit einem WM- Bezug. Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Lebensmittelindustrie und stellt die Produkte Duplo und Hanuta her. Bei früheren Welt- und Europameisterschaften fügte sie diesen Schokoladenprodukten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund Sammelbilder mit einem Logo bei, das neben der Jahreszahl und der Abbildung eines Fußballs die Bezeichnung EM oder WM enthielt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte erfolglos, die Sammelbild- aktionen zu unterbinden. 2004 und 2005 sind für die Beklagte acht Wort-/ Bildmarken mit Bezug zur Weltmeisterschaft für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, u. a. “WM 2010” “WM” und “2010”. Angemeldet sind drei weitere Marken, u. a. “Südafrika 2010”. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marken und Rücknahme der Markenanmeldungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben (veröffentlicht in: GRUR-RR 2006, 29). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 50). Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus den prioritätsälteren Marken der Klägerin noch aus Titelschutzrechten. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Markeneintragungen darauf abzielten, die Klägerin zu behindern. Sie dienten in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Die registrierten Waren und Dienstleistungen gingen zwar über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hinaus, gewisse Ausdehnungstendenzen der werblichen Tätigkeit seien jedoch zulässig. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung und verfolgt weiter ihr Begehren auf Markenlöschung und Rücknahme der Anmeldungen.

Bestätigt: Aus Citi wird Targobank

Was kürzlich noch gemunkelt wurde ist heute bestätigt – die Citibank Privatkunden AG wird ab Februar 2010 Targobank heißen.

Der Aufsichtsrat hat dem Namenswechsel in seiner Sitzung zugestimmt. Hintergrund für den anstehenden Namenswechsel ist, dass die Bank seit Dezember 2008 zur französischen Genossenschaftsbank Crédit Mutuel gehört. Der Namenswechsel muss aufgrund der Übernahmevereinbarung mit der ehemaligen Muttergesellschaft Citigroup im Februar 2010 abgeschlossen sein.

Quelle: W&V

Für das Kennzeichen “Targo Bank” finden sich die folgenden Marken:

Registernummer: 302009004415
TARGO Bank
Nizzaklassen: 16, 35, 36, 38
Inhaber: Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA

Registernummer: 302009004416
TARGO Bank So geht Bank heute
Nizzaklassen: 16, 35, 36, 38
Inhaber: Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA

Registernummer: 302009022707
null
Nizzaklassen: 16, 35, 36, 38
Inhaber: Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA

EU-Marke: 8285579
null
Nizzaklassen: 16, 35, 36, 38
Inhaber: Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA

Quelle: DPMA, HABM

Löschungsanträge (38/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 37. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

396 21 465

Nizzaklassen: 35, 41

398 62 959
DER KÜMMERER
Nizzaklassen: 35, 36, 37

305 33 118
Entertainer.de
Nizzaklassen: 09, 16

30 2008 009 649
Hully-Gully Drecksaufest
Nizzaklasse: 41

30 2008 056 939
DSM
Nizzaklasse: 09

30 2009 015 044
DENTOLOGICUM
Nizzaklassen: 03, 44

Quelle: DPMA