“test.de” vs. “tests.de” – Stiftung Warentest unterliegt

Die Stiftung Warentest, selbst Betreiberin des Internetportals “www.test.de”, hatte die Betreiberin der Internetpräsenz “www.tests.de”, deren Gegenstand die Veröffentlichung von Waren- und Dienstleistungstests ist, auf Unterlassung eben dieser Nutzung der Domain “tests.de” in Anspruch genommen.

Das Landgericht Braunschweig hatte auf Antrag der Stiftung Warentest eine einstweilige Verfügung erlassen und das Verbot der Nutzung der Domain für die Veröffentlichung von Waren- und Dienstleistungstests im Widerspruchsverfahren bestätigt (Urteil vom 06.05.2009, Az.: 9 O 674/09 (84)). Die Betreiber hatten ihr Portal daraufhin vom Netz nehmen müssen.

Auf Berufung der Betreiberin von “tests.de” hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun mit Urteil vom 22.12.2009 das Verbot des Landgerichts Braunschweig aufgehoben (Az.: 2 U 164/09).

Rechtsanwalt Alexander Graf von Kalckreuth, Kalckreuth Rechtsanwälte, der die Betreiberin von “tests.de” vertritt:

“Damit ist vom Oberlandesgericht Braunschweig ein erneuter Versuch der Stiftung Warentest gestoppt worden, einen glatt beschreibenden Begriff der deutschen Sprache für sich zu monopolisieren.”

Quelle: Pressemitteilung Kalckreuth Rechtsanwälte

Löschungsanträge (52/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 52. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

301 50 554
AKSARAY-Döner
Nizzaklassen: 29, 30, 42

306 70 903
Graf von Leuchtenberg
Nizzaklasse: 01

307 35 835
Natural and Style
Nizzaklassen: 5, 16, 25, 35, 38

30 2009 003 191

Nizzaklassen: 32, 41, 42

30 2009 017 372

Nizzaklassen: 29, 30, 31

30 2009 022 575
Rauchpeitschen
Nizzaklassen: 16, 29, 35

Quelle: DPMA

Österreich: Zur Verwirkung

Nur wenn jüngeres Kennzeichen registriert wurde, droht nach fünf Jahren Verwirkung

Ein Streit um die Verletzung des als Marke registrierten Textildesigns “Burberry-Check Karos” bot dem Obersten Gerichtshof Gelegenheit, das österreichische Markenrecht weiterzuentwickeln (17 Ob 14/09 x vom 22. 9. 2009). Der Markeninhaber klagte den Verkäufer von Schirmen, die mit einem dem geschützten Karo ähnlichen Muster versehen waren. Der Schirmhersteller wandte ein, dass das Markenrecht verwirkt sei, weil die Klägerin seit mehr als fünf Jahren von diesen Schirmen gewusst habe.

Quelle: derStandard