Interessante Fundstücke aus der Welt der Schutzrechte liefern die patentguys auf Twitter.
Aktuelle Titelschutzanzeigen
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 956 vom 19.01.2010:
Dicke Teenies können nicht jagen
Unser Haus braucht Hilfe!
Das Schrott-Hotel
Reicher leben mit weniger Geld
Deutsche Teenies beißen sich durch
Quelle: Titelschutzanzeiger
Vor 100 Jahren
Angemeldet am 19.01.1910
Registernummer: 141003
DONAUWELLEN
Nizzaklasse: 30
Inhaber: Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG
Quelle: DPMA
BPatG: Linuxwerkstatt
Leitsatz:
Linuxwerkstatt
1. Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken entfalten nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung. Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS zu “Volks.Handy u. a.” und “Schwabenpost”; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya).
2. Eine Verpflichtung der zur Entscheidung berufenen Stellen zu einem Vergleich der angemeldeten Marke mit den im Register eingetragenen Marken besteht nicht. Die Äußerung des EuGH zur Berücksichtigung von Voreintragungen (EuGH a. a. O.) gilt nur dann, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle in dieser Hinsicht über entsprechende Informationen verfügt, was bei bloßen Eintragungen regelmäßig nicht der Fall ist. Die zur Entscheidung berufene Stelle muss sich im Rahmen von geltend gemachten Voreintragungen lediglich mit den eingeführten oder sonst ersichtlichen, für die Eintragung der verfahrens-gegenständlichen Marke sprechenden Argumenten auseinandersetzen. Soweit dies geschieht, ist auch dem Begründungserfordernis nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht gemäß § 61 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 2 MarkenG Genüge getan.
3. In den Verfahren vor den Markenstellen (ebenso wie im Verfahren vor dem Bundespatentgericht) verbieten sich Äußerungen zur Schutzfähigkeit von im Register eingetragenen Marken (zutreffend BPatG 2009, 1175, 1180 – Burg Lissingen mit eingehender Begründung; a.A. BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST und GRUR 2009, 1173 – Freizeit-Rätsel-Woche). Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG sind ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldeten Marken. Durch die Nennung von Voreintragungen werden diese “Drittmarken” nicht verfahrensgegenständlich. Das Marken-gesetz sieht auch keine Möglichkeit einer Beteiligung von Drittmarkeninhabern vor. Schon deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende oder vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken verbieten. Die Beurteilung der Schutzunfähigkeit solcher Marken aus absoluten Gründen bleibt vielmehr ausschließlich dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten.
Quelle: Bundespatentgericht
Kraft übernimmt Cadbury
Nach monatelangem Ringen haben sich der US-Nahrungsmittelriese Kraft und der britische Süßwarenhersteller Cadbury auf eine Übernahme geeinigt. Dies bestätigte Kraft am Dienstagmorgen.
Quelle: Zeit Online
Die älteste “CADBURY” Marke (Registernummer: 276106) im Register des DPMA datiert von 1921.
Der Schriftzug

(Registernummer: 973740)
ist seit 1977 im Markenregister des DPMA verzeichnet.
Zur Übersicht der verschiedenen Cadbury Marken.
Achtung die Webseite ist nicht geeignet für “trockene Schokoladenjunkies”!
Löschungsanträge (02/2010)
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 02. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
303 59 534
Deutsches Beckenbodenzentrum in den St. Hedwig Kliniken Berlin (DBBZ)
Nizzaklasse: 44
30 2008 016 682
WESTECH SOLAR
Nizzaklassen: 11, 37
30 2009 021 246

Nizzaklassen: 01, 16, 17, 19
Quelle: DPMA
