EuG: Farbmarke nicht unterscheidungskräftig

Quelle: EUIPO, T?38/24, BLUE,GREEN, EU:T:2025:578

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammern, dass die angemeldete Marke, die eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen umfasst, darunter Chemikalien und Additive für Kraftstoffe der Klasse 1, Kraftstoffe der Klasse 4 und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, keine Unterscheidungskraft hat.

Das Gericht stellt fest, dass das allgemeine Interesse daran, Farben für andere Marktteilnehmer verfügbar zu halten, auch für Zeichen gilt, die aus systematisch angeordneten Farbkombinationen bestehen, selbst wenn das Risiko geringer ist als bei einfarbigen Marken (§ 38). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Art von Marken muss dieses allgemeine Interesse im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs (EuGH) vom 06.05.2003, C?104/01, Libertel, EU:C:2003:244, berücksichtigt werden.

Das Gericht stellt ferner fest, dass es Sache der Klägerin ist, nachzuweisen, dass die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig ist. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Beweise zeigen, dass die Verbraucher in der Lage sind, die in verschiedenen systematischen Anordnungen verwendeten Farbtöne zu identifizieren, um die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen allein aufgrund der verwendeten Farbkombination oder des verwendeten Farbcodes erkennen können oder wenn die angemeldete Marke Elemente enthält, die sie von anderen Farbkombinationen auf dem betreffenden Markt unterscheiden können (§ 40, 51).

Das Gericht bestätigt, dass der richtige Ansatz zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbkombinationsmarken darin besteht, den Gesamteindruck der verwendeten Farben – in diesem Fall Blau und Grün – zu berücksichtigen. Diese Farben wurden bereits getrennt und einzeln geprüft; sie wurden als nicht unterscheidungskräftig angesehen (Randnr. 45).

Quelle: EUIPO

Verwechslungsfähig?

Abseits der Frage, ob es sich beim Adler in den AfD Marken um einen Bundesadler handelt, stellt sich möglicherweise auch die Frage der Verwechslungsgefahr.

Für die jüngeren Kennzeichen sind die konkreten Waren und Dienstleistungen noch nicht veröffentlicht. Bekannt sind aber die Klassen, für die der Markenschutz beantragt wird. Da das ältere Kennzeichen mit recht umfassendem Verzeichnis in den Klassen 09, 35, 38 und 42 eingetragen ist, darf man überschneidende Waren und Dienstleistungen vermuten.

Gehen wir mal hypothetisch von identischen oder sehr ähnlichen Waren und oder Dienstleistungen aus.

Haben wird dann eine Verwechslungsgefahr?

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EuG: Nero Champagne

Quelle: EUIPO, T-239/23 NERO CHAMPAGNE / Champagne (GI), EU:T:2025:638

Das Gericht (GC) hebt die Entscheidung der Beschwerdekammern (BoA) auf und gibt damit der auf der Grundlage der älteren geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“ eingelegten Widerspruch gegen das Zeichen „NERO CHAMPAGNE“ für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 41 statt. Das Hauptmerkmal dieser Waren und Dienstleistungen ist ihre Übereinstimmung mit den Spezifikationen der g.U. „Champagne“.

Das Gericht erkennt an, dass in der Regel, wenn eine Marke eine g.U. enthält oder aus einer g.U. besteht und ausschließlich für Produkte, die den Spezifikationen dieser g.U. entsprechen, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Produkten eingetragen ist, davon ausgegangen wird, dass die Marke den Ruf der g.U. nicht in unlauterer Weise ausnutzt, da sie nur für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die den einschlägigen Qualitätsstandards entsprechen (§ 58). Dieses Konzept wird als „Begrenzungstheorie“ bezeichnet (§ 41, 43-44), die in den Leitlinien des EUIPO (Abschnitt „Marken“ zur Anwendung von Artikel 8 Absatz 6 EUTMR) behandelt und im Rechtsprechungsbericht des Beschwerdeausschusses zum Thema „Heraufbeschwörung geografischer Angaben in absoluten Eintragungshindernissen“ vom Juni 2023 kurz erwähnt wird.

Diese Vermutung wurde jedoch vom Gericht als widerlegbar angesehen, das klarstellt, dass die bloße Tatsache, dass Produkte den Spezifikationen der g.U. entsprechen oder dass Dienstleistungen mit konformen Produkten in Verbindung stehen, nicht von vornherein ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass eine für solche Produkte oder Dienstleistungen eingetragene Marke nicht in der Lage ist, sich den Ruf der g.U. in unlauterer Weise zunutze zu machen. Vielmehr müssen die besonderen Merkmale der Marke und alle relevanten Umstände geprüft werden. Es ist Sache des EUIPO, diese Merkmale und Umstände zu prüfen und auf dieser Grundlage festzustellen, ob die Vermutung widerlegt werden muss (§ 59, 68).

Das Gericht prüft auch die Behauptung der Irreführung durch die angefochtene Marke im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1308/2013. Er stellt fest, dass das Wort „NERO“ (italienisch für „schwarz“) von den Verbrauchern entweder als Hinweis auf die Rebsorte (z. B. Pinot Nero oder Nero d’Avola) oder auf die Farbe des Weins verstanden werden kann, obwohl Champagner gemäß der Spezifikation der g.U. nicht schwarz, sondern nur weiß oder rosé sein kann (Randnrn. 80, 81, 83).