Gegen die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 30. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
30 2009 041 724

Nizzaklassen: 37, 40, 42
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Gegen die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 30. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
30 2009 041 724

Nizzaklassen: 37, 40, 42
Quelle: DPMA

Aktenzeichen: 30535727.1
3-D Marke
Nizzaklasse: 10
Waren & Dienstleistungen: Präservative (Kondome); Massagegeräte; Vibratoren
Rechtsstand: Zurückgezogen / Zurückgenommen
Quelle: DPMA
Das HABM ist dabei, seine Praxis in Bezug auf Aussetzungen und Fristverlängerungen zu ändern sowie neue Leitlinien über die Vorlage von Benutzungsnachweisen in Widerspruchsverfahren einzuführen.
Beide Punkte wurden im März dieses Jahres der HABM-Benutzergruppe als Entwurf vorgestellt, und das Amt berücksichtigte eine Reihe von Bemerkungen, bevor der endgültige Text verfasst wurde. Die Änderungen treten am 15. September 2010 in Kraft.
Aussetzungen und Fristverlängerungen
Wird von den Beteiligten eines Widerspruchsverfahrens eine Aussetzung beantragt, bewilligt das Amt diese nach der neuen Praxis in Zukunft für ein Jahr (statt wie gegenwärtig für variable Zeiträume). Bei Folgeanträgen wird der gleiche Zeitraum bewilligt. Während der Aussetzungsfristen kann ein Beteiligter zurücktreten und die Aussetzung beenden.
Was die Fristverlängerungen angeht, so werden alle während Prüfungs-, Widerspruchs- oder Löschungsverfahren fristgerecht eingereichten Erstanträge auf Verlängerung bewilligt. Folgeanträge auf eine Verlängerung desselben Zeitraums werden jedoch abgelehnt, wenn der Folgeantragsteller nicht nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Nachweis der Benutzung
Das Amt hat ein Muster eines Standardschreibens entworfen, das für die Verwendung in Widerspruchsverfahren vorgeschlagen wird. Das Schreiben enthält einen Anhang mit Anweisungen dazu, wie die Nachweise strukturiert werden sollten, sowie Vorschläge hinsichtlich des Inhalts und Formats.
Es wird angegeben, welche Art von Nachweisen eingereicht und wie diese im Hinblick auf die Seitennummerierung und die Beschreibung des Zwecks der Nachweise strukturiert werden sollten. Insbesondere legt das Amt Wert darauf, dass eine Höchstgrenze von 110 Seiten im Schriftverkehr eingehalten wird. Eine Nichtbefolgung der Anweisungen kann dazu führen, dass die Nachweise nicht berücksichtigt werden.
Die Änderungen, die im Handbuch des HABM zur Markenpraxis ihren Niederschlag finden werden, sollen ein besseres und effizienteres System schaffen, von dem alle Beteiligten profitieren.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Quelle: HABM
Rechtsanwalt Prehn sorgt sich um Googles Werbekunden, die durch die neue Markenrichtlinie des Suchmaschinenkonzerns in offene “Marken”-Messer laufen könnten.
Für Googles Werbekunden ist das aber kein Freibrief. In der Bananabay-Entscheidung des EuGH hat dieser viel mehr dargelegt, dass Werbung mit fremden Marken über Google AdWords-Kampagnen sehr wohl eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn z.B. der Konsument hinsichtlich der Markenherkunft verwirrt wird.
Google legt dies anscheinend dahingehend aus, dass AdWords erlaubt buchbar sind, diese Markennamen aber nicht als Werbetext in der Kampagne auftauchen dürfen.
Hoffentlich wissen die Google-Werbekunden das auch, die nämlich im Gegensatz zu Google für solche Verstöße in der Regel haften. Es scheint so, dass zukünftig viele ins offene Messer laufen werden.
Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über die Gebührenstruktur bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Israels im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.
Gebühren in Schweizer Franken:
Anmeldung
Für eine Nizzaklasse: 449.- CHF
Jede weitere Klasse: 337.- CHF
Verlängerung
Für eine Nizzaklasse: 801.- CHF
Jede weitere Klasse: 676.- CHF
Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. September 2010 in Kraft treten.
Quelle: WIPO
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