HABM: Änderungen der Praxis im Widerspruchsverfahren

Das HABM ist dabei, seine Praxis in Bezug auf Aussetzungen und Fristverlängerungen zu ändern sowie neue Leitlinien über die Vorlage von Benutzungsnachweisen in Widerspruchsverfahren einzuführen.

Beide Punkte wurden im März dieses Jahres der HABM-Benutzergruppe als Entwurf vorgestellt, und das Amt berücksichtigte eine Reihe von Bemerkungen, bevor der endgültige Text verfasst wurde. Die Änderungen treten am 15. September 2010 in Kraft.

Aussetzungen und Fristverlängerungen

Wird von den Beteiligten eines Widerspruchsverfahrens eine Aussetzung beantragt, bewilligt das Amt diese nach der neuen Praxis in Zukunft für ein Jahr (statt wie gegenwärtig für variable Zeiträume). Bei Folgeanträgen wird der gleiche Zeitraum bewilligt. Während der Aussetzungsfristen kann ein Beteiligter zurücktreten und die Aussetzung beenden.

Was die Fristverlängerungen angeht, so werden alle während Prüfungs-, Widerspruchs- oder Löschungsverfahren fristgerecht eingereichten Erstanträge auf Verlängerung bewilligt. Folgeanträge auf eine Verlängerung desselben Zeitraums werden jedoch abgelehnt, wenn der Folgeantragsteller nicht nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Nachweis der Benutzung

Das Amt hat ein Muster eines Standardschreibens entworfen, das für die Verwendung in Widerspruchsverfahren vorgeschlagen wird. Das Schreiben enthält einen Anhang mit Anweisungen dazu, wie die Nachweise strukturiert werden sollten, sowie Vorschläge hinsichtlich des Inhalts und Formats.

Es wird angegeben, welche Art von Nachweisen eingereicht und wie diese im Hinblick auf die Seitennummerierung und die Beschreibung des Zwecks der Nachweise strukturiert werden sollten. Insbesondere legt das Amt Wert darauf, dass eine Höchstgrenze von 110 Seiten im Schriftverkehr eingehalten wird. Eine Nichtbefolgung der Anweisungen kann dazu führen, dass die Nachweise nicht berücksichtigt werden.

Die Änderungen, die im Handbuch des HABM zur Markenpraxis ihren Niederschlag finden werden, sollen ein besseres und effizienteres System schaffen, von dem alle Beteiligten profitieren.

Weitere Informationen finden Sie unter:


Proof of Use Template and Annex

Examples of “exceptional circumstances”

Quelle: HABM

Marken bleiben gefährlich

Rechtsanwalt Prehn sorgt sich um Googles Werbekunden, die durch die neue Markenrichtlinie des Suchmaschinenkonzerns in offene “Marken”-Messer laufen könnten.

Für Googles Werbekunden ist das aber kein Freibrief. In der Bananabay-Entscheidung des EuGH hat dieser viel mehr dargelegt, dass Werbung mit fremden Marken über Google AdWords-Kampagnen sehr wohl eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn z.B. der Konsument hinsichtlich der Markenherkunft verwirrt wird.

Google legt dies anscheinend dahingehend aus, dass AdWords erlaubt buchbar sind, diese Markennamen aber nicht als Werbetext in der Kampagne auftauchen dürfen.

Hoffentlich wissen die Google-Werbekunden das auch, die nämlich im Gegensatz zu Google für solche Verstöße in der Regel haften. Es scheint so, dass zukünftig viele ins offene Messer laufen werden.

WIPO: Gebühren für Israel

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über die Gebührenstruktur bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Israels im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung
Für eine Nizzaklasse: 449.- CHF
Jede weitere Klasse: 337.- CHF

Verlängerung
Für eine Nizzaklasse: 801.- CHF
Jede weitere Klasse: 676.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. September 2010 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

Google: Neue Markenrichtlinie in Europa

Nach der im März gefallenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Verwendung von Markennamen im Suchmaschinenmarketing erneuert Google heute seine Markenrichtlinie in Europa und der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Die neue Richtlinie tritt am 14. September in Kraft.

Sie erlaubt es Unternehmen, geschützte Begriffe als Keywords zu verwenden, wenn sie bei Google in Europa Anzeigen schalten. Gibt der Nutzer zum Beispiel den Markennamen einer Fluggesellschaft bei Google ein, so kann er sowohl relevante und hilfreiche Anzeigen von Drittanbietern mit Reise- und Hotelbuchungswebseiten als auch die von anderen Fluggesellschaften finden. Nach Googles bisheriger europäischer Markenrichtlinie konnten Markeninhaber eine Beschwerde einreichen, um zu verhindern, dass bei der Eingabe ihrer eigenen Marke fremde Anzeigen geschaltet werden.

Mit dieser Änderung passt Google die Vorgehensweise in Europa an seine Markenrichtlinie in den meisten anderen Ländern der Welt an. In den USA und Kanada können Inserenten schon seit 2004 fremde Markenbegriffe verwenden, in Großbritannien und Irland seit 2008 und in vielen anderen Ländern seit Mai 2009. Eine vollständige Liste der Länder, in denen diese Richtlinie bereits gilt, können Interessierte hier einsehen.

Ist ein Markeninhaber der Auffassung, dass ein anderes Unternehmen mit einer geschalteten Anzeige die Nutzer verwirrt, kann er bei Google eine Beschwerde einreichen. Nutzer können beispielsweise durch Anzeigen verunsichert werden, die auf Webseiten führen, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, zum Markeninhaber zu gehören oder geschützte Markenprodukte oder -Dienstleistungen zu verkaufen. Ist dies nach Überprüfung durch Google der Fall, wird die Anzeige entfernt.

Die aktualisierte Markenrichtlinie entspricht einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der im März über die Verwendung von Markennamen im Suchmaschinenmarketing entschieden hatte.

Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass es konform mit dem bestehenden Markenrecht ist, wenn unsere Anzeigenkunden auf Keywords bieten dürfen, die den Handelsmarken anderer Unternehmen entsprechen, so Stefan Tweraser, Country Director von Google in Deutschland. “Die jetzt angekündigte Änderung ermöglicht es uns, unsere Richtlinien weltweit zu harmonisieren. Die Nutzer profitieren davon, weil sie mehr für sie relevante Anzeigen finden, wenn sie bei Google suchen.

Hinweise an die Redaktion

1. Googles Richtlinien für Anzeigentexte bleiben unverändert – unbefugte Werbetreibende können keine Handelsmarken in ihren Anzeigentexten verwenden. Die Änderung der Markenrichtlinie betrifft nur Keywords.

2. Großbritannien und Irland bilden eine Ausnahme, da diese Länder derzeit ihre Richtlinien für Anzeigentexte überarbeiten. Ab dem 14. September 2010 können einige Werbetreibende in Großbritannien und Irland Handelsmarken anderer Unternehmen in ihren Anzeigentexten verwenden, selbst wenn ihnen die Marke nicht gehört oder sie nicht über eine ausdrückliche Genehmigung des Markeninhabers für die Verwendung der Handelsmarke verfügen. Zu diesen Inserenten gehören Wiederverkäufer, Verkäufer von Bauteilen, Ersatzteilen oder kompatiblen Teilen sowie Informationswebsites.

Quelle: Pressemitteilung Google Germany GmbH