Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

126 075
Glacis
Nizzaklasse: 01
Anmeldetag: 24.11.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

126 370

Nizzaklasse: 01, 31
Anmeldetag: 10.12.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

126 463

Nizzaklasse: 16
Anmeldetag: 23.11.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

128 850

Nizzaklasse: 05
Anmeldetag: 27.11.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

129 430
Ernst Mühlensiepen
Nizzaklassen: 33, 34
Anmeldetag: 25.11.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA

Stuttgart 21

Die Marken der Deutsche Bahn AG zum heftig umstrittenen Projekt “Stuttgart 21”.


Registernummer: 39522191
Anmeldedatum: 26.05.1995
Nizzaklassen: 37, 38, 39, 41, 42


Registernummer: 39624440
Anmeldedatum: 31.05.1996
Nizzaklassen: 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43

Stuttgart 21
Aktenzeichen: 302010034097.5
Anmeldedatum: 08.06.2010
Nizzaklassen: 16, 35, 36, 37, 39, 42

Quelle: DPMA

Löschungen (34/2010)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

399 46 474
TOMATIS-Methode
Nizzaklassen: 09, 16, 41, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

304 46 675

Nizzaklassen: 03, 41, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 17 237
SAFTWERK
Nizzaklassen: 29, 31
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Wem gehören die Marken Face und Book?

Nicht jeder Versuch, eine Marke einzutragen, ist von Erfolg gekrönt – insbesondere, wenn es sich um allgemeingültige Begriffe handelt. Doch man kann es immerhin versuchen, wie das Soziale Netzwerk Facebook aktuell beweist. Mit allen Mitteln versucht man, das Wort “Face” markenrechtlich schützen zu lassen.

Quelle: Gulli

Der US-amerikanische Social-Network-Betreiber Facebook will erreichen, dass der Internet-Dienstleister Teachbook seinen Namen ändern muss. Er ist deshalb mit einer Klage wegen angeblicher Markenrechtsverletzung vor das US-Bundesbezirksgericht in San Francisco gezogen. Facebook geht es insbesondere darum, die Verwendung des zweiten Wortteils seiner Marke zu verhindern. Im Zusammenhang mit Online-Netzwerken habe “book” einen hohen, eindeutigen Wiedererkennungswert.

Quelle: Heise