BPatG: IGEL PLUS/ PLUS

33 W (pat) 9/09

L e i t s ä t z e :
IGEL PLUS/ PLUS

1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig.

2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

3. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit bedarf es besonderer Umstände. Erforderlich ist regelmäßig ein schuldhafter Verstoß gegen die jedem Beteiligten obliegende allgemeine
prozessuale Sorgfaltspflicht. Dieser kann vorliegen, wenn ein Beteiligter versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein eigenes rechtliches Interesse durchzusetzen. Von einer aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation kann nicht ausgegangen werden, wenn zur Zeit der Verfahrenseinleitung keine
einheitliche Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des unterliegenden Beteiligten gibt, mögen diese auch erst während des Verfahrens getroffen worden sein.

Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage komplex und es gibt Entscheidungen zugunsten der Widersprechenden, so dass es unbillig wäre, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Die Entscheidung über eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG darf nicht pauschal erfolgen. Deshalb sind auch bei erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerden sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit
zu würdigen. Wenn der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick auf die isolierte
Kostenbeschwerde unterliegt, kann eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unbillig sein, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

5. Bei einer erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerde kann es gerechtfertigt sein, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen.

Quelle: Bundespatentgericht

MontagsMarken 38. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 21.09.2009. An diesem Tag wurden insgesamt 265 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302009055216

Nizzaklassen: 11, 25, 35
Zurückgezogen / Zurückgenommen

302009055878

Nizzaklassen: 35, 42, 43

302009057051

Nizzaklassen: 29, 35, 41

302009057128

Nizzaklasse: 34

Quelle: DPMA

MARQUES Konferenz

Die Kollegen von Class 46 informieren über Geschehnisse anlässlich der MARQUES Konferenz in Berlin.

MARQUES RELOADED: Berlin brief no.6

MARQUES RELOADED: Berlin brief no.7

In dem Zusammenhang ist auch die nachfolgende “Stellenbeschreibung” erwähnenswert.

Still on the subject of MARQUES, this organisation — the mouthpiece (or at least a mouthpiece) of European trade mark owners and their professional advisers in Europe — hosts the Class 46 European trade mark law weblog. Class 46 has a big following, and is authored by a ten-strong team of bloggers. It needs more volunteers, though, to contribute news and information from countries which its blog team don’t cover, and also to enable to blog to comment on more Community trade mark cases at OHIM and General Court level. So, if [and ONLY if, growls the Kat] you (i) love trade marks, (ii) either know how to blog or are willing to learn, (iii) are professionally or academically competent to discuss trade mark issues, (iv) possess a high level of literacy and proficiency in English and (v) you or your employer are a member of MARQUES, Jeremy would love to hear from you. Please email him here using the subject line “Class 46” (but don’t expect a reply for several days …)

Plagiarius 2011 – Anmeldung läuft

Bis zum 3. Dezember 2010 können noch Anmeldungen für den Plagiarius Wettbewerb 2011 eingereicht werden.

In Ergänzung zur (außer-)gerichtlichen Verfolgung von Nachahmern hat sich die Teilnahme am Plagiarius-Wettbewerb für Originalhersteller oftmals als sehr erfolgreich erwiesen. So brachten der Hinweis auf die Plagiarius-Nominierung und die damit einhergehende Sorge um die öffentliche Blamage durch die enorme Medienberichterstattung schon so manchen Plagiator dazu, sich mit dem Originalhersteller zu einigen, z.B. in Form einer Unterlassungserklärung oder der Preisgabe von Lieferanten. Außerdem dienen die von Ihnen eingereichten Beispiele von Produkt- und Markenpiraterie der Sensibilisierung der Konsumenten – und die ist extrem wichtig, da die Kunden mit ihrer (un-)bewussten Nachfrage nach Plagiaten Teil des Problems sind und hier Bewusstsein geschaffen werden muss.

Das Anmeldeformular steht ab sofort online zum Download bereit.

Quelle: Plagiarius

Das soll keine Marke sein?

395 03 037

und das

Gemeinschaftsmarke: 107029

auch nicht?

Ganz unter uns – die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs dem Lego-Stein den Markenschutz als dreidimensionale Marke zu verweigern sind meiner Meinung nach unsinnig. Nicht nur jedes Kind, sondern auch ein Großteil der Erwachsenen würde diese Abbildung sofort als Lego-Stein bezeichnen. Welche dreidimensionale Marke kann von sich behaupten, derart perfekt die Herkunftfunktion einer Marke zu erfüllen. Jeder derartige Spielbaustein würde sofort dem Unternehmen/Hersteller Lego zugeordnet werden.
Auch wenn die spezifischen Merkmale des Lego-Steins eindeutig so gewählt wurden, dass der Lego-Stein eine praktische Funktion erfüllen könne, und nicht zu Kennzeichnungszwecken, so kann doch der Spielstein als Ganzes trotzdem Kennzeichnungskraft haben.

Natürlich und offensichtlich dient diese Marke der Absicht die technische Leistung des Unternehmens zeitlich unbegrenzt zu schützen auch wenn der Schutz über Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster bereits abgelaufen sind. Diese Option muss einem Unternehmen mit einer kennzeichnungskräftigen Marke aber auch offen stehen.

Schließt man sich der Argumentation an, dass das Unionsrecht der Eintragung jeder Form entgegenstehe, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die für das Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend sei, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden könne, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzten, so wären die Markenregister zukünftig um eine nicht unerhebliche Anzahl von dreidimensionalen Marken zu kürzen.
Denken wir beispielsweise an die zahlreichen Marken von Automobilherstellern, die ihre Modelle auch als dreidimensionale Marken haben registrieren lassen. Wäre der New Beetle (Europäische Gemeinschaftsmarke 1492594) von Volkswagen dann als dreidimensionale Marke eintragungsfähig und dürfte der Golf 1 ( europäische Gemeinschaftsmarke 642 9716) als dreidimensionale Marke Schutz genießen?
Niemand würde wohl bezweifeln dass der Käfer geradezu ein Markenzeichen des Volkswagen Konzerns ist, aber als dreidimensionale Marke (Europäische Gemeinschaftsmarke 1985282) dürfte er eigentlich nicht registriert werden.
Die dreidimensionale Marke des sogenannten E-Ship der Firma Enercon (DPMA 307 52 816) und diverse Wiedergaben von Schokoladenhohlkörperfiguren fallen in diese Kategorie der fragwürdigen dreidimensionalen Marken.

Abschließend noch einmal zum Lego-Stein. Es sollte für Konkurrenzunternehmen doch möglich sein funktionsfähige Spielbausteine zu entwickeln, die andere vom Lego-Stein abweichende Gestaltungsmerkmale aufweisen. Schon die Anordnung und Form der an der Oberseite angebrachten Vorsprünge würde ein anderes Erscheinungsbild der Steine gewährleisten und markenrechtlich relevante Verwechslungsfähigkeit minimieren.

Mit dem Markenschutz des Lego-Steins beschäftigt sich auch die aktuelle Abstimmung auf dem MarkenBlog.