DPMA: Thema Akteneinsicht

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert zum Thema Akteneinsicht.

Akteneinsicht – warum?
Die Akteneinsicht kann zum Beispiel dazu genutzt werden, um den genauen Wortlaut eines Prüfungsbescheids oder die Begründung zu einem Einspruch oder Widerspruch in der Akte einzusehen.

Sie können Akteneinsicht beantragen, sofern die gewünschte Akte

jedermann zur Einsicht frei steht
oder Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.


Welche Akten stehen jedermann zur Einsicht frei?

Die Einsichtnahme in folgende Akten ist kostenfrei möglich:

Patentanmeldungen nach der Offenlegung (vgl. §31 PatG)
Gebrauchsmuster (§8 Abs. 5 GbmG) mit der Eintragung
Marken (§62 MarkenG) mit der Eintragung
Geschmacksmustern (§22 GeschmMG) ebenfalls mit der Eintragung
Akten von Verfahren, die beim Bundespatentgericht anhängig sind

Quelle: DPMA

Löschungen nach Widerspruch (21/2010)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

303 47 276
Ampelbärchen
Nizzaklassen: 14, 16, 21, 25

304 44 478

Nizzaklassen: 03, 44, 45

306 59 851
TENGO
Nizzaklasse: 20

307 00 034
Donavita
Nizzaklasse: 29

307 51 427

Nizzaklasse: 32

307 67 546
electric
Nizzaklasse: 25

30 2008 041 790

Nizzaklasse: 43

30 2008 042 812
clic clac
Nizzaklasse: 30

30 2009 013 708

Nizzaklasse: 32

30 2009 018 005

Nizzaklasse: 43

Quelle: DPMA