Verhandlungsbericht zu “scheiß RTL” T-Shirt

Über die EV des LG Köln gegen das “scheiß RTL” T-Shirt hatte ich im letzten Jahr berichtet.

Jetzt hat der Beklagte einen Verhandlungsbericht auf seinem Blog veröffentlicht.

So, das war sie dann also, die Verhandlung gegen RTL vor dem Landgericht Köln. Um eines gleich vorweg zu sagen: Die Wahrscheinlichkeit, dass wir dieses Verfahren gewinnen, ist geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass wir es verlieren. Und trotzdem sollten alle Pessimisten bis zur Urteilsverkündung die Füße still halten und alle Gegner den vorzeitigen Applaus einstellen, denn so klar und eindeutig, wie manche bereits behaupten, ist die Sache nicht.

Quelle: FERNSEHKRITIK TV

RAPS

Wie beurteilen die MarkenBlog Leser die nachfolgende Markeneintragung aus dem Jahr 2011?


Registernummer: 302011017874
Nizzaklassen: 31, 42
Waren & Dienstleistungen:
31 Saatgut, lebende Pflanzen, landwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten
42 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten

Quelle: DPMA

Wort-/Bildmarke "RAPS"

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BPatG: smartbook

Aktenzeichen: 30 W (pat) 32/11
Entscheidungsdatum: 16. Februar 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3; §§ 50, 54

Leitsatz:

smartbook

1. Die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse kann nur erfolgen, wenn das Vorliegen solcher Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung sein Bewenden haben (im Anschluss an BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).

2. Wird ein einer eingetragenen Marke entsprechendes Zeichen erst mehrere Jahre nach der Eintragung von Dritten in beschreibendem Sinne verwendet, so sind an die Feststellung, dass der Marke schon im Eintragungszeitpunkt jegliche Unterscheidungs-kraft fehlte, strenge Anforderungen zu stellen.

3. Zur rückbezüglichen Feststellung eines – bezogen auf den Eintragungszeitpunkt – zukünftigen Freihaltebedürfnisses.

Quelle: Bundespatentgericht