Markenschutz für @

Spiegel Online berichtet über die erfolgreiche Markenanmeldung für das @-Zeichen.

Unter der Registernummer 302012038338 führt das DPMA die Wortmarke “@”.
Beansprucht wird der Schutz in den Klassen 25, 29, 30, 32, 33 und 34. Konkret sind folgende Waren vom Markenschutz umfasst.

25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Schuhe; Gürtel (Bekleidung)
29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
30 Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis
32 Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
34 Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Zigaretten; Zigarillos; Zigarren; Feuerzeuge für Raucher; Aschenbecher; Zigarettenfilter; Zigarettenhülsen; Filterhülsen für Zigaretten; Zigarettenetuis; Zigarrenetuis; Pfeifenstopfer; Taschenapparate zum Drehen von Zigaretten; Zigarettendrehmaschinen; Zigarettenstopfgeräte

Quelle: DPMA

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MontagsMarken 43. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 31.10.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 138 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302011059551

Nizzaklassen: 03, 10, 44

302011059195

Nizzaklassen: 12, 18, 35

302011059416

Nizzaklasse: 32

302011059412

Nizzaklassen: 03, 04, 05, 14, 16, 19, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35

Quelle: DPMA

Klopp vs. Mourinho – das Markenduell des Tages

Auf das Trainerduell Klopp gegen Mourinho verdichtet das Markenserviceblog das heutige Champions League Match der Dortmunder Borussia gegen Real Madrid.

Im Markenregister stellt sich übrigens eine interessante Situation dar. Die Markenrechte für das Kennzeichen “JOSE MOURINHO” liegen beim englischen Premier League Club Chealsea FC.
Die CHELSEA FOOTBALL CLUB LIMITED hat die passende Wortmarke (Registernummer 4365755) und auch eine Wort-/Bildmarke mit der Unterschrift des Startrainers scützen lassen.


Registernummer: 4853545

Jose Mourinho selbst hält keine Markenrechte mit europaweiter Wirkung.

Anders Jürgen Klopp, der in eigenem Namen seinen Spitznamen “KLOPPO” durch zwei deutsche Marken abgesichert hat. Der Markenschutz erstreckt sich auf die Klassen 25, 28, 41 (Registernummer: 30546614) und 16, 24, 35 (Registernummer: 30547315).

Parallele zu Mourinho – auch Klopp hat seine Unterschrift schützen lassen.


Registernummer: 30544055

Quellen: HABM, DPMA

Bundespatentgericht: RDM

Aktenzeichen: 33 W (pat) 58/10
Entscheidungsdatum: 12. Juni 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: §§ 105, 54 MarkenG, § 242 BGB

L e i t s a t z :

RDM

1. Die Stellung des Löschungsantrags nach §§ 105, 54 MarkenG ist rechtsmissbräuchlich und führt daher zur Unzulässigkeit des Löschungsverfahrens, wenn der Antragsteller nicht das Allgemeininteresse an der Löschung der Marke durchsetzen will, sondern lediglich eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts anstrebt, um sein wissenschaftliches Interesse
an der Klärung interessanter rechtlicher Fragen in Zusammenhang mit Kollektivmarken zu befriedigen.

2. Die Stellung eines Löschungsantrags ist auch rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antragsteller als Strohmann für Dritte handelt, die ihrerseits an eine Schlichtungsvereinbarung gebunden sind. Dies kann – unabhängig von einem förmlichen Auftragsverhältnis – auch gelten, wenn enge Verknüpfungen zwischen dem Antragsteller und dem Dritten bestehen, der Antragsteller kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Verfahren hat und wie ein Beauftragter des Dritten handelt, indem er sich dessen Weisungen unterwirft.

Quelle: BPatG